Neue Regelungen zur Barrierefreiheit im Web – Was Unternehmer jetzt wissen und tun müssen
Seit dem 28. Juni 2025 gelten in Deutschland und der EU strengere Anforderungen an die Barrierefreiheit von Webseiten sowie digitalen Angeboten. Unternehmer sollten den eigenen Internetauftritt überprüfen und sich an den eigenen Websiteanbieter wenden.

Die Neuerungen basieren auf dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit, die Unternehmen verpflichtet, ihre Online-Auftritte so zu gestalten, dass sie für alle Menschen zugänglich sind – unabhängig von Behinderungen wie Seh- oder Hörbeeinträchtigungen, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Herausforderungen.
Was verlangt die Barrierefreiheit?
Barrierefreiheit im Web bedeutet, dass Ihre Website von möglichst vielen Menschen uneingeschränkt genutzt werden kann. Dazu gehört zum Beispiel ausreichender Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrundfarbe, Screenreader-Kompatibilität für blinde und sehbehinderte Menschen oder die Nutzung von verständlicher Sprache. Die Norm EN 301 549 regelt Näheres. Außerdem muss eine »Erklärung zur Barrierefreiheit« sowie ein Kontaktformular auf der Internetseite verfügbar sein.
Müssen alle Webseiten barrierefrei sein?
Auf jeden Fall gelten die Regelungen für Webseiten, die »Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr« anbieten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie einen Online-Shop betreiben oder die Buchung von Dienstleistungen über Ihre Webseite ermöglichen. Dient die Webseite nur der Präsentation, ohne dass Produkte oder Leistungen verkauft werden, sind die Vorschriften nicht anzuwenden.
Außerdem sind von den Regelungen Kleinunternehmen, private sowie rein geschäftliche (B2B) Angebote ausgenommen. Als Kleinunternehmen gelten Sie hier, wenn diese beiden Vorschriften zutreffen:
- Es werden weniger als 10 Personen beschäftigt. Die Anzahl der beschäftigten Personen wird in Vollzeitäquivalenten berechnet. Teilzeitkräfte werden demnach nur anteilig berücksichtigt, Auszubildende oder Mitarbeitende im Mutterschafts- oder Elternurlaub werden sogar gar nicht berücksichtigt.
- Der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme beträgt unter zwei Millionen Euro.
Was müssen Sie jetzt tun?
Häufig werden Webseiten und Online-Shops von professionellen Anbietern bereitgestellt. Sprechen Sie daher Ihre Webseitendienstleister an und befolgen Sie dessen Maßnahmen und Ankündigungen.
Wer ein selbsterstelltes Angebot hat, sollte die Webseite und digitalen Inhalte auf Barrierefreiheit prüfen. Führen Sie notwendige Anpassungen wie alternative Texte, bessere Navigation, Farbkontraste oder technische Verbesserungen durch.
- Guido Michels
Diplom-Ökonom
Stellvertretender Leiter der Abteilung Betriebswirtschaft
Telefon: 0511 9859196 -191