Neue Umzugskostenpauschalen ab 1. April 2021

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschalen für sonstige Umzugskosten veröffentlicht. Wir erklären, welche Änderungen ab 1. April 2021 sowie ab 1. April 2022 gelten.

10. September 2021
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Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (zum Beispiel Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab 1. April 2021 sowie ab 1. April 2022 gelten.

Beachten Sie:
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt

  • ab 1. Juni 2020: 1.146 Euro
  • ab 1. April 2021: 1.160 Euro
  • ab 1. April 2022: 1.181 Euro

Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist wie folgt zu unterscheiden:

Berechtigte mit Wohnung:

  • ab 1. Juni 2020: 860 Euro
  • ab 1. April 2021: 870 Euro
  • ab 1. April 2022: 886 Euro

Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):

  • ab 1. Juni 2020: 573 Euro
  • ab 1. April : 580 Euro
  • ab 1. April 2022: 590 Euro

Berechtigte ohne Wohnung:

  • ab 1. Juni 2020: 172 Euro
  • ab 1. April 2021: 174 Euro
  • ab 1. April 2022: 177 Euro

Beachten Sie:
Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt allerdings, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

Praxistipp:
Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommt.

Quelle: BMF-Schreiben vom 21.7.2021, Az. IV C 5 - S 2353/20/10004 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223718