Privatschulbesuch: Kosten für hochbegabtes Kind keine außergewöhnlichen Belastungen
Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster sind Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen.
Worum ging es im Urteilsfall?
Die Tochter der Steuerpflichtigen besuchte ein Internatsgymnasium. Der Amtsarzt hatte zuvor eine Hochbegabung und ständige schulische Unterforderung mit der Folge behandlungsbedürftiger psychosomatischer Beschwerden festgestellt. Aus gesundheitlichen Gründen hatte er den Besuch einer Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten dringend befürwortet.
Das Finanzamt sah die amtsärztliche Stellungnahme nicht als amtsärztliches Gutachten an und lehnte den Kostenabzug bei der Einkommensteuer ab.
Entscheidung
Ungeachtet der Nachweisproblematik sah auch das Finanzgericht Münster die Kosten nicht als unmittelbare Krankheitskosten an. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule können nur als Krankheitskosten angesehen werden, wenn der Schulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet.
Kosten für die schulische Förderung des Kindes wegen einer Hochbegabung sind keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie nur die sozialen Folgen einer Krankheit betreffen und nur allgemein der Vorbeugung einer psychischen Belastung dienen.
Hinweis: Gegebenenfalls können unter bestimmten Voraussetzungen 30 Prozent des Schulgeldes als Sonderausgaben abgezogen werden. Fragen Sie Ihren persönlichen Berater!
- Doreen Rieck
Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Telefon: 0511 83390 -219
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