Verdeckte Gewinnausschüttung: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pkw

Privatnutzung des Firmenwagens trotz Verbot? Der Bundesfinanzhof stellt klar: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann schon der Anschein privater Nutzung steuerliche Folgen haben, insbesondere bei Nutzung ohne Kontrollmaßnahmen.

28. Mai 2026
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Anscheinsbeweis trotz Privatnutzungsverbot

Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch privat nutzt. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs kann dies selbst dann gelten, wenn ein vertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot gilt.

Im Streitfall verfügte eine GmbH mit einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer über mehrere hochwertigen Pkw im Betriebsvermögen. Durch diverse Gesellschafterbeschlüsse war die ausschließlich betriebliche Nutzung der Pkw festgelegt worden. Fahrtenbücher wurden für die Pkw nicht geführt.

Finanzamt nahm verdeckte Gewinnausschüttung an

Im Zuge einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund der privaten Nutzung der Pkw an. Den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag schätzte es auf 25 Prozent der Gesamtnettoaufwendungen für die Fahrzeuge. Zusätzlich zu den 20 Prozent des privaten Nutzungsanteils kam ein Gewinnaufschlag von fünf Prozent. Zu den Aufwendungen zählen Abschreibungen, Steuern, Versicherungen, laufende Kraftfahrzeugkosten und Reparaturen. Diese  Einschätzung beanstandeten weder das Finanzgericht Hessen noch der Bundesfinanzhof.

Was ist eine vGA?

Bei einer vGA handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine vGA darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.

Wann der Anscheinsbeweis greift

Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw auch für private Fahrten nutzt. Dies gilt auch bei einem im Anstellungsvertrag vereinbarten Privatnutzungsverbot –  insbesondere dann, wenn ...

  • der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt,
  • keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung ausschließen, und
  • eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht.

Keine Übertragung auf Arbeitnehmerfälle

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs verdeutlichte, dass die Rechtsprechung des VI. Senats zu Arbeitnehmerfällen nicht auf den Streitfall übertragbar ist. Dieser führte hierzu aus: »Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich deshalb nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat dagegen keinen Lohncharakter.«

Quelle: BFH, Beschluss vom 17.12.2025, Az. I B 17/24, https://www.iww.de/ BFH-Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 46/08