Erbschaft-/Schenkungsteuer: Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln zulässig

Warum ist die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Berechnung der Erbschafts- sowie Schenkungsteuer laut Bundesfinanzhof zulässig? Und das trotz des in Kraft getretenen Gesetzes zur Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag.

01. Juli 2025
alt text

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Verwendung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- sowie Schenkungsteuer verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot.

Die Heranziehung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln dient dem Ziel, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit zutreffenden Werten zu erfassen und eine Besteuerung nach der tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten.

Da die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen unterschiedlich hoch ist, ermöglichen die geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Vervielfältiger genauere und realitätsgerechtere Bewertungsergebnisse als geschlechtsneutrale Vervielfältiger.

Die Anwendung der geschlechtsspezifischen Sterbetafeln kann sich für den Steuerpflichtigen je nach Fallkonstellation günstiger oder ungünstiger auswirken und führt nicht per se zu einer Benachteiligung aufgrund des eigenen Geschlechts.

Der Bundesfinanzhof musste nicht entscheiden, welche Auswirkungen sich aus dem am 1. November 2024 in Kraft getretenen Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ergeben.

Quelle: BFH-Urteile vom 20.11.2024, Az. II R 38/22, Az. II R 41/22, Az. II R 42/22; BFH, PM Nr. 23/25 vom 10.4.2025