Fahrzeuge der Spitzenklasse: Wann darf das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug kürzen?

Jeder Unternehmer besitzt die Freiheit, seine Betriebsausgaben selbst zu bestimmen. Doch unter bestimmten Voraussetzungen darf das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für Fahrzeuge kürzen. Wann Kosten als unangemessen gelten, was es alles zu beachten gilt und viele weitere Fragen rund um den Betriebsausgabenabzug haben wir für Sie geklärt.

19. Januar 2022
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Betrieblich veranlasste Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind. Die Regelung findet im Bereich der Werbungskosten entsprechende Anwendung. Doch wo zieht die aktuelle Rechtsprechung die Grenze?

Betriebsausgabenabzug: Ab wann wird eine Unangemessenheit angenommen?

Es gibt für die Anschaffungskosten und den Unterhalt eines Fahrzeugs keine festen Wertgrenzen, ab denen eine Unangemessenheit angenommen wird. Das heißt, die Unangemessenheit von Aufwendungen für einen Pkw kann sich nicht schon daraus ergeben, dass es sich um einen besonders hochpreisigen Wagen handelt.

Ein Unternehmer, der in seinem Betrieb hohe Umsätze und Gewinne erzielt und häufig betrieblich veranlasste Fahrten über größere Strecken unternehmen muss, braucht sich bei der Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens grundsätzlich nicht entgegenhalten zu lassen, die Aufwendungen für diesen Wagen seien unangemessen.

Maßgebende Unterscheidungskriterien sind hier insbesondere …

  • der Umfang und die Häufigkeit der Privatnutzung.
  • die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg sowie
  • die Größe, der Umsatz und der Gewinn des Unternehmens,

Andererseits können hohe Anschaffungskosten für ein Serienfahrzeug zur teilweisen Nichtabzugsfähigkeit der Kfz-Kosten führen, wenn sie unter Berücksichtigung des Einsatzzwecks wirtschaftlich völlig außer Verhältnis zum Umsatz und Gewinn des Unternehmens stehen. In einem gerichtlich zu entscheidenden Fall schaffte der ein kleineres Unternehmen betreibende Unternehmer, der bereits ein Fahrzeug der Luxusklasse für sein Unternehmen geleast hatte, einen Mercedes CL 420 für etwa 160.000 Deutsche Mark an. Dieses nutzte er ebenfalls zu betrieblichen Zwecken. Hier kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass lediglich 50 Prozent der durch dieses Fahrzeug verursachten Kosten angemessen sind, da ein besonnener Kaufmann ein derartiges Fahrzeug zu diesem Preis vor dem Hintergrund der Betriebsergebnisse (Gewinn 1996: 153.000 Deutsche Mark, 1997: 107.000 Deutsche Mark, 1998: 27.000 Deutsche Mark) nicht angeschafft hätte.

Der uneingeschränkte Betriebsausgabenabzug ist vor allem dann problematisch, wenn der Steuerpflichtige gleich mehrere Fahrzeuge der Luxusklasse in seinem Betriebsvermögen hält, die größtenteils auch nur geringfügig genutzt werden. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hielt ein Berater in den Streitjahren 1993 bis 1995 sechs (meist luxuriöse) Fahrzeuge in seinem Betriebsvermögen. Der BFH hielt es für zutreffend, dass für drei Fahrzeuge der Betriebsausgabenabzug gekürzt wurde, denn in einem solchen Fall muss der Steuerpflichtige vor dem Hintergrund der »allgemeinen Verkehrsauffassung« schlüssig und substantiiert darlegen, dass die kurz aufeinander folgende Anschaffung und gleichzeitige Unterhaltung von fünf Fahrzeugen der Oberklasse (Ferrari, Porsche Turbo, Bentley, Jaguar und Range Rover) auch für einen erfolgreichen Freiberufler noch der Angemessenheit entspricht.

Wann ist der Betriebsausgabenabzug für Fahrzeuge zu kürzen?

Aufwendungen für einen betrieblich eingesetzten Lamborghini sind wegen Unangemessenheit zu kürzen, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Einsatz des Fahrzeugs für den betrieblichen Erfolg wesentlich ist und anhand des sonstigen (privaten) Fuhrparks des Unternehmens erkennbar ist, dass dieser ein starkes Interesse an Luxusfahrzeugen hat.

Unangemessene Betriebsausgaben können sich auch dann ergeben, wenn der Steuerpflichtige ein nur bedingt alltagstaugliches Fahrzeug betrieblich nutzt und dieses Fahrzeug erhebliche Kosten verursacht. Diese Problematik kann insbesondere bei der Anschaffung oder der Einlage von Oldtimern in das Betriebsvermögen entstehen. Dies betrifft zum einen die Höhe der Absetzung für Abnutzung (zum Beispiel bei einem hohen Einlagewert), aber auch aufgrund des hohen Altes des Fahrzeugs anfallende Reparaturkosten.

In der »Ferrari-Entscheidung« des Bundesfinanzhofs ging es um einen Tierarzt mit einer gut gehenden Praxis, der 2005 einen Ferrari-Spider für betriebliche Zwecke geleast hatte. Die Mietsonderzahlung bei Beginn betrug 15.000 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer), die 36 weiteren monatlichen Leasingraten jeweils 1.962 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer). Die Fahrzeugkosten betrugen in den Streitjahren 2005 bis 2007 jährlich zwischen 28.290 Euro und 35.977 Euro; die jährliche Gesamtfahrleistung lag bei maximal 3.794 Kilometer, wobei es sich im Wesentlichen um Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen handelte.

Der BFH hat die Kriterien für eine mögliche Unangemessenheit von Aufwendungen konkretisiert und kommt trotz der vom Steuerpflichtigen erzielten hohen Gewinne zum Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs.

Ungeachtet der Freiheit des Unternehmers, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen, kann es relevant sein, ob es einen objektiven Grund für den Mehraufwand gibt. Unter diesem Gesichtspunkt kann es bedeutsam sein, ob der Aufwand durch ein günstiges Gegengeschäft ausgelöst wurde, das ohne entsprechende Koppelung nicht zustande gekommen wäre. Ferner ist zu beachten, wie weit durch die Anschaffung und Nutzung des Fahrzeugs die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird.

Allein aus der Tatsache, dass die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat, darf nicht bereits auf eine Unangemessenheit der Aufwendungen geschlossen werden. In einem Streitfall hatte das Finanzgericht zutreffender Weise die Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, weil …

  • sich durch den Luxussportwagen für den Steuerpflichtigen ein hoher Repräsentations- und privater Affektionswert ergab.
  • sich die wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen beschränkten, sodass das Fahrzeug im Rahmen der berufstypischen tierärztlichen Tätigkeit nicht zum Einsatz kam;
  • der betriebliche Nutzungsumfang des Fahrzeugs außerordentlich gering war (in drei Jahren nur 20 Tage);

Hätte der Tierarzt in der BFH-Entscheidung bei seiner gut gehenden Praxis den Ferrari zur betriebsgewöhnlichen Nutzung im Rahmen seiner Hausbesuche angeschafft, wäre die Entscheidung des BFH womöglich anders ausgefallen.