Sportliche Großereignsse – Die steuerliche Behandlung von VIP-Logen

Anfang des Jahres fand in Deutschland die Handball-Weltmeisterschaft statt. Nun ist Deutschland Gastgeber eines der größten Fußballevents – der Fußball-Europameisterschaft 2024. Im Zusammenhang mit diesen sportlichen Großereignissen bilden die Aufwendungen für VIP-Logen immer wieder einen Schwerpunkt in Betriebs- und Lohnsteueraußenprüfungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) sorgt mit seinem Urteil (Aktenzeichen VI R 15/21) für erfreuliche Nachrichten. 

21. Mai 2024
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Unter Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten sind solche Aufwendungen zu verstehen, die ein Steuerpflichtiger anlässlich bestimmter Sportveranstaltungen tätigt und für die er vom Empfänger dieser Leistung bestimmte Gegenleistungen mit Werbecharakter für die »gesponserte« Veranstaltung erhält. Neben den üblichen Werbeleistungen (zum Beispiel Werbung über Lautsprecherdurchsagen, auf Videowänden, in Vereinsmagazinen) werden dem sponsernden Unternehmer auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern zumeist auch die Möglichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und Dritter (zum Beispiel Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer) beinhalten. Diese Maßnahmen werden regelmäßig in einem Gesamtpaket vereinbart, für das dem Steuerpflichtigen ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird.

Betriebsausgabenabzug beim Einladenden

Liegt eine betriebliche Veranlassung vor, können die Aufwendungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung entsprechend der Art der Aufwendungen einzeln berücksichtigt werden. Werden Werbe-, Bewirtungs- und Geschenkleistungen vereinbart, lässt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen eine Aufteilung der Gesamtleistungen in folgendem Verhältnis zu:

  • 40 Prozent Werbeaufwand (voller Betriebsausgabenabzug und Vorsteuerabzug)
  • 30 Prozent Bewirtungskosten (anteiliger Betriebsausgabenabzug, voller Vorsteuerabzug) 
  • 30 Prozent Geschenkedavon hälftig an eigene Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde (Vorsteuer ist nicht abzugsfähig, soweit sie auf Geschenke an Geschäftsfreunde über 50 Euro pro Kalenderjahr und Empfänger entfällt)

Sind beispielsweise keine Bewirtungsleistungen vereinbart, kann der Gesamtbetrag auch in einem anderen Verhältnis im Schätzungswege aufgeteilt werden. Im dem aktuellen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die Aufteilung des nicht vorhandenen Bewirtungsanteils von 30 Prozent auf die übrigen Maßnahmen nicht beanstandet, so dass sich insgesamt ein Werbeaufwand von rund 57 Prozent und ein Geschenkeanteil von rund 43 Prozent ergab.

Behandlung beim Eingeladenen

Die Zuwendungen aus dem Bewirtungs- und dem Geschenkanteil führen bei den eingeladenen Geschäftspartnern und gegebenen falls auch bei den Arbeitnehmern zu steuerpflichtigen Einnahmen. Durch eine pauschale Versteuerung des einladenden Unternehmers beziehungsweise Arbeitgebers kann eine individuelle Besteuerung beim Eingeladenen vermieden werden.

Teilnahme von Arbeitnehmern 

Im Urteilssachverhalt nahmen bei über 300 Veranstaltungen neben den knapp 3.000 Geschäftspartnern auch mehr als 1.000 Arbeitnehmer an den Veranstaltungen in der VIP-Loge teil. Für sie gab es interne Anweisungen des Arbeitgebers, wie sie sich als Gastgeber in der Loge zu verhalten hatten. So musste beispielsweise darauf geachtet werden, dass genügend Flyer und T-Shirts vorhanden waren und das Firmenvideo lief. Der gastgebende Mitarbeiter kümmerte sich auch um die Begrüßung der Gäste und die Essensbestellung. Die dafür aufgewendete Zeit wurde als Arbeitszeit erfasst.

Nach Auffassung des BFH wurden die verschiedenen Leistungen der gastgebenden Arbeitnehmer im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht. Ein geldwerter Vorteil ist den Arbeitnehmern daher nicht zugeflossen. Eine Besteuerung beim Arbeitnehmer oder eine Pauschalierung der Zuwendung durch den Arbeitgeber sei nicht notwendig. Dies sieht der BFH seiner Urteilsbegründung nach offensichtlich auch bei Veranstaltungen so, an denen überwiegend Arbeitnehmer teilnehmen. Die Auffassung der Finanzverwaltung hierzu bleibt abzuwarten.

Nehmen hingegen nur Arbeitnehmer an der Veranstaltung teil oder werden keine Gästebetreuungsleistungen erbracht, liegt mangels eigenbetrieblichen Interesses ein geldwerter Vorteil vor, der beim Arbeitnehmer individuell oder durch den Arbeitgeber zu versteuern ist.

Nicht besuchte Veranstaltungen und leere Plätze

Aufwendungen für leer gebliebene Plätze oder nicht besuchte Veranstaltungen sind Betriebsausgaben. Eine Aufteilung der Kosten auf die tatsächlichen Besucher der VIP-Logen erfolgt nach Auffassung des BFH nicht, da es auch hier an der Zuwendung eines Vorteils fehlt. 

Fazit

Der BFH hat in seinem Urteil für die Steuerpflichtigen vorteilhafte Entscheidungen getroffen. Zum einen führen Aufwendungen für die Betreuung von Gästen durch Arbeitnehmer nicht zu einem geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers. Zum anderen sind die Aufwendungen für nicht besuchte Veranstaltungen und Leerplätze nicht in die Zuwendungen für besuchte Veranstaltungen und Teilnehmer einzubeziehen. Es wird erwartet, dass die Finanzverwaltung noch auf dieses Urteil reagiert. 

Zur Anwendung der Vereinfachungsregelung muss dem Steuerberater zwingend die zugrundeliegende Vereinbarung über die VIP-Loge zur Prüfung vorgelegt werden. Hinsichtlich der dargelegten Entscheidung des BFH ist Steuerpflichtigen, die eine VIP-Loge unterhalten, zu empfehlen, gegebenenfalls interne Arbeitsanweisungen an die teilnehmenden Arbeitnehmer zu erteilen und namentliche Aufzeichnungen über die Teilnehmer an den Veranstaltungen zu führen.