Spendenabzug bei zweckgebundener Zuwendung

Darf man eine Spende an einen Zweck binden und sie dennoch von der Steuer abziehen? Der Bundesfinanzhof hat dazu ein Urteil gefällt und wir klären auf.

23. November 2021
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Darf man eine Spende an einen Zweck binden und sie dennoch von der Steuer abziehen? Der Bundesfinanzhof hat dazu ein Urteil gefällt und wir klären auf.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Spendenabzug auch dann möglich ist, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt. Was bedeutet das im Klartext?

Spendenabzug mit Zweckbindung: Ausgangsfall für das Urteil des Bundesfinanzhofs

Eine Steuerpflichtige wollte einem im Tierheim lebenden (kaum mehr vermittelbaren) »Problemhund« durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte eine Spendenbescheinigung aus. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Köln lehnten einen Spendenabzug ab. Die eingelegte Revision war erfolgreich.

Begründung für die Rechtmäßigkeit des Spendenabzugs mit zweckgebundener Zuwendung

Ein konkreter Verwendungszweck steht dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Empfänger die Spende nicht annehmen muss. Denn er trifft die Entscheidung, ob und wie er seine steuerbegünstigten Zwecke im Einzelfall fördern möchte.

Im zweiten Rechtsgang wird nun das Finanzgericht unter Heranziehung der Satzung und weiterer Unterlagen feststellen müssen, ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen die Dauerunterbringung eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension zur Förderung des Tierschutzes in Erwägung zu ziehen ist.

Die notwendige Unentgeltlichkeit der Spende fehlt zwar, wenn sie einer konkreten Person zugutekommen soll und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet wird. Dies war aber hier nicht der Fall, zumal der Hund der Steuerpflichtigen nicht gehörte.

Quelle: BFH-Urteil vom 16.3.2021, Az. X R 37/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224728; BFH, PM Nr. 32/21 vom 16.9.2021