Ware tauschen mit Kollegen: Was ist erlaubt?
Apotheken sind aufgrund der derzeitigen Lieferengpässe immer häufiger verzweifelt auf der Suche nach Arzneimitteln. Inwieweit darf man sich dabei unter Kollegen mit Ware aushelfen?
Das Bundesgesundheitsministerium hat jüngst Maßnahmen gegen die Versorgungsknappheitergriffen. Doch viele Apotheken sind skeptisch, ob dies kurzfristig das Problem behebt. Einige nutzen derzeit das eigene Netzwerk zur Warenbeschaffung. So mancher hat befreundete Apotheker, mit denen man sich gegenseitig mit Ware aushilft. Doch inwiefern ist das rechtens?
Die entsprechenden Regelungen findet man in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und im Arzneimittelgesetz (AMG). In § 17 Abs. 6c ApBetrO steht zunächst ein Verbot: »Apotheken dürfen von anderen Apotheken keine Arzneimittel beziehen.« Demnach ist die Belieferung untereinander grundsätzlich nicht gestattet, aber es werden Ausnahmen zugelassen. Der gegenseitige Austausch ist möglich, wenn mindestens eine dieser Bedingungen erfüllt ist:
- Die abgebende Apotheke verfügt über eine Großhandelserlaubnis nach § 52a AMG. Dann kann Ware ohne Einschränkungen gehandelt werden.
- Der Warenaustausch passiert »im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs«. Dies richtet sich laut der bekannten Literatur an den Bezug von Arzneimitteln im Rahmen einer Einkaufsgemeinschaft.
- Es liegt ein dringender Fall vor. Dies ist laut ApBetrO gegeben, wenn »die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich ist und wenn das Arzneimittel nicht rechtzeitig bezogen oder hergestellt werden kann«. Bei den derzeitigen Lieferengpässen dürfte diese Ausnahmeregelung greifen.
Natürlich sind Standards auch bei der gegenseitigen Hilfe unter Apotheken einzuhalten, wie beispielsweise Dokumentationspflichten. Dazu kommen die korrekte Verbuchung bei Securpharm, ordnungsgemäße Rechnungsstellung sowie die korrekte Beachtung von Verfalldaten und Lagerbedingungen.
- Ralph Kromminga
Rechtsanwalt, M.L.E.
Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht
Telefon: 0511 83390 -242
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