Erbschaft- und Schenkungsteuer: Im Oktober wird in Karlsruhe mündlich verhandelt
Am 12. und am 13. Oktober 2026 werden vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei zentrale Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mündlich verhandelt. Welche Regelungen konkret geprüft werden, zeigt der folgende Überblick.

Die beiden Verfahren setzen an unterschiedlichen Stellen des geltenden Rechts an: Im Fokus stehen zum einen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich der Erbschaftsteuer und zum anderen die weitreichenden Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen.
Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Prüfstand
Die Verhandlung am 12. Oktober betrifft ein Verfahren der Bayerischen Staatsregierung. Geprüft wird, ob die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge sowie die Steuersätze bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem Verfassungsrecht vereinbar sind. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob der Bund für die Gesetzgebung bei der Erbschaftsteuer überhaupt zuständig ist.
Außerdem wird die fehlende Anpassung von Freibeträgen und Steuersätzen an die Preissteigerung der letzten Jahre und unter Berücksichtigung des regional unterschiedlichen Niveaus der Immobilienpreise gerügt.
Verschonung von Betriebsvermögen
Am zweiten Verhandlungstag geht es schließlich um die steuerlichen Begünstigungen von betrieblichem Vermögen im Vergleich zur Steuerbelastung des Privatvermögens. Hierbei stellt sich die Frage, ob dies verfassungsrechtlich tolerierbar ist. Dabei ist eine intensive Befassung mit den Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen anzunehmen.
Das BVerfG hatte bereits 2014 entschieden, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens in der damaligen Form angesichts ihres Ausmaßes nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Urteil wurde seinerzeit etwa fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung verkündet.
Mögliche Folgen bleiben offen
Sollte die Verfassungsbeschwerde erfolgreich sein, könnte das BVerfG den Gesetzgeber zu einer Überarbeitung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes auffordern. Damit verbunden ist somit die Frage, wie lange das geltende Recht noch bestehen bleibt. Dazu lassen sich derzeit noch keine verlässlichen Aussagen treffen.
Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.
Quellen: BVerfG, Mitteilung Nr. 48/26 sowie Nr. 49/26, beide vom 30.7.26; (Az. 1 BvF 1/23); Verfahren 1 BvR 804/22
- Doreen Rieck
Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Telefon: 0511 83390 -801
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