Minijobs 2027: Diese Mehrkosten kommen auf Arbeitgeber zu

Ab dem 1. Januar 2027 kommen auf Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, höhere Kosten zu. Zum einen steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde, zum anderen erhöht sich der pauschale Krankenversicherungsbeitrag, den Arbeitgeber für Minijobber zahlen müssen.

21. September 2026
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Mindestlohn steigt auf 14,60 Euro

Zum Jahresbeginn 2026 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben. Ab dem 1. Januar 2027 steigt er erneut und beträgt dann 14,60 Euro.
Die Erhöhung gilt auch für Minijobber. Arbeitgeber sollten daher rechtzeitig prüfen, ob die vereinbarten Stundenlöhne noch den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. In einigen Branchen gelten sogar höhere Mindestlöhne, die ebenfalls zu beachten sind.
Da die Verdienstgrenze für Minijobs an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie damit auf 633 Euro monatlich an.

Krankenversicherungsbeitrag steigt ebenfalls

Neben den Lohnkosten erhöhen sich auch die Arbeitgeberabgaben. Bisher zahlen Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Minijobber einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag von 13 Prozent.
Künftig orientiert sich dieser Beitrag am allgemeinen Krankenversicherungsbeitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Dadurch steigt die Belastung für Arbeitgeber und kann sich in den kommenden Jahren je nach Entwicklung des Zusatzbeitrags weiter verändern.

Finanzielle Auswirkungen

Wie stark die Kosten tatsächlich steigen, hängt vom später festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 ab. Wird beispielhaft der aktuelle Wert von 2,9 Prozent zugrunde gelegt, ergibt sich ein Gesamtbeitrag von 17,5 Prozent.
Bei einem monatlichen Verdienst von 633 Euro würde der Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers damit von 82,29 Euro auf 110,78 Euro steigen. Das entspricht Mehrkosten von rund 28,50 Euro im Monat beziehungsweise knapp 342 Euro im Jahr.

Keine Auswirkungen auf den Nettoverdienst

Wichtig für Arbeitnehmer ist, dass höhere Krankenversicherungsbeiträge nicht vom Lohn des Minijobbers abgezogen werden dürfen. Die zusätzlichen Kosten trägt ausschließlich der Arbeitgeber.
Der Beitrag fällt zudem nur für gesetzlich krankenversicherte Minijobber an. Für privat krankenversicherte Beschäftigte ist kein pauschaler Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen.

Privathaushalte sind nicht betroffen

Die Änderung betrifft ausschließlich gewerbliche Minijobs. Für Beschäftigte in Privathaushalten gelten weiterhin Sonderregelungen. Dort bleibt der pauschale Krankenversicherungsbeitrag unverändert bei 5 Prozent.

Arbeitgeber sollten Mehrkosten frühzeitig einplanen

Minijobs werden für Arbeitgeber ab 2027 spürbar teurer. Unternehmen sollten die Änderungen deshalb bereits jetzt in ihrer Personal- und Kostenplanung berücksichtigen.

Weitere Änderungen befinden sich noch in der Planung, sodass der Abschluss des Verfahrens abzuwarten ist. Unter anderem soll die einheitliche Pauschalsteuer für Minijobs im Rahmen des Einkommensteuerreformgesetz 2027 von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen.