Nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent: Sind Fahrtkosten als Reisekosten abzugsfähig?
Sind Fahrtkosten eines nicht erwerbstätigen Teilzeitstudenten in irgendeiner Form abzugsfähig? Worin besteht der Unterschied der Abzugsfähigkeit im Vergleich zu einem Vollzeitstudenten? Hier erfahren Sie mehr.

In einem aktuellen Streitfall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Fernuniversität in Hagen nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen kann.
Beruflich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen einer Zweitausbildung (Berufsausbildung oder Studium) anfallen, sind grundsätzlich als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar. Hierzu zählen auch die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte. Diese sind jedoch bei vollzeitigen Bildungsmaßnahmen beziehungsweise bei Vollzeitstudien auf den Ansatz der Entfernungspauschale begrenzt.
Wann liegt ein Vollzeitstudium vor?
Ein Vollzeitstudium liegt vor, wenn das Studium darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem (vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer) zeitlich vollumfänglich widmen müssen. Davon ist auszugehen, wenn das Studium nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt etwa 40 Wochenstunden (Unterricht, Praktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammengenommen) erfordert.
Im Streitfall war der Steuerpflichtige nur als Teilzeitstudierender eingeschrieben und studierte nach seinem Hörerstatus in einem Umfang von etwa 20 Stunden wöchentlich. Dass er im Streitjahr keiner Erwerbstätigkeit nachging, war im Hinblick auf den Begriff des Vollzeitstudiums unerheblich.
Somit waren die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen (Ansatz einer Pauschale in Höhe von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer oder Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen) abzugsfähig.
Quelle: BFH-Urteil vom 24.10.2024, Az. VI R 7/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 246106