Hinweis- und Warnpflichten für Steuerberater bei der Jahresabschlusserstellung
Worauf muss Sie Ihr Steuerberater bei der Jahresabschlusserstellung eigentlich hinweisen und gibt es bestimmte Warnpflichten? Das »StaRUG«, das Teil des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetztes ist, hat eine gesetzliche Normierung für steuerliche Berater gebracht, die Jahresabschlüsse erstellen. Welche Fragen auf Mandanten zukommen könnten.
Steuerberater unterstützen nicht nur bei Jahresabschlüssen und anderen steuerlichen Belangen, sondern haben ihren Mandanten gegenüber auch einige Verpflichtungen. Dazu gehören vor allem Hinweis- und Warnpflichten. Was diese beinhalten, erfahren Sie im Folgenden.
Hinweis auf einen Insolvenzgrund
Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 Insolvenzordnung (InsO) und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen. Zumindest, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Dies ergibt sich aus dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG).
Bestehen Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen, so wird und muss Ihr Steuerberater auch unbequeme Fragen stellen, beispielsweise zur Liquidität. Bei Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit wird er einen Finanzplan von Ihnen anfordern. Bei einer (drohenden) Überschuldung wird Ihr Steuerberater Sie auffordern, eine Fortbestehensprognose aufzustellen. Hier müssen Betroffene dann Angaben über die Zukunft gemacht werden und zwar in Bezug auf die Fortführungsabsicht sowie zu Fortführungsfähigkeit.
Bestehen Gegebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen, so wird und muss Ihr Steuerberater auch unbequeme Fragen stellen, beispielsweise zur Liquidität. Bei Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit wird er einen Finanzplan von Ihnen anfordern. Bei einer (drohenden) Überschuldung wird Ihr Steuerberater Sie auffordern, eine Fortbestehensprognose aufzustellen. Hier müssen Betroffene dann Angaben über die Zukunft machen – und zwar in Bezug auf die Fortführungsabsicht sowie zu Fortführungsfähigkeit.
Ihr Steuerberater muss aus den erhaltenen Auskünften prüfen können, ob einer der Insolvenzantragsgründe vorliegt. Dies setzt gewisse Kenntnisse des Insolvenzrechts und gute Kenntnisse über den Mandanten voraus.
Stellt der Berater fest, dass möglicherweise ein Insolvenzgrund vorliegt, so hat er sich zu fragen, ob dies auch dem Mandanten bewusst ist. Hier kommt es nicht nur darauf an, ob der Mandant beziehungsweise dessen Geschäftsleitern die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen sich die mögliche Insolvenz ergeben. Der Berater muss auch einschätzen, ob der Mandant in der Lage ist, aus diesen Umständen die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. Es kommt also jeweils auf die Tatsachenkenntnis und die rechtliche Urteilsfähigkeit des Mandanten an. Nur dann, wenn der Berater davon ausgehen darf, dem Mandanten sei die mögliche Insolvenz ebenso bekannt wie seine daraus folgenden Pflichten, kann der Berater auf den Hinweis verzichten.
Haftung bei Verletzung der Hinweis- sowie Warnpflicht
Wird die Hinweis- beziehungsweise Warnpflicht vonseiten des Steuerberaters verletzt, besteht laut StaRUG kein spezieller Haftungsbestand. Allerdings bestehen durchaus Haftungsrisiken aufgrund des Auftragsverhältnisses. Entsprechende Ansprüche kann ein späterer Insolvenzverwalter geltend machen.
Deshalb weisen Ersteller von Jahresabschlüssen auf die Umsetzung der Vorgaben zur Risikofrüherkennung hin und fragen mögliche Krisenindikatoren ab. Die Fragen können ganz unterschiedlich sein. Wie stabil ist die Finanzierung? Gibt es eine hohe Abhängigkeit von wenigen Lieferanten oder Kunden? Gibt es einen ungewöhnlich hohen Aufbau von Beständen? Können Rechnungen fristgerecht gezahlt werden? Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in der Krise des Unternehmens unzulässig sein kann, die gesetzlichen Aufstellungsfristen auszuschöpfen.
Die Aufklärungspflicht des Steuerberaters
Für den Berater besteht eine umfassende Aufklärungspflicht über alle sich an die »mögliche« Insolvenzreife anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane. Das Pflichtenprogramm ist demnach keineswegs auf steuerliche Aspekte beschränkt, sondern es erstreckt sich auf sämtliche Pflichten, also auch insolvenz-, gesellschafts- und vertragsrechtliche Umstände.
Wenn ihr Unternehmen in der Krise ist, hilft abwarten daher nicht. Sprechen Sie bereits im Vorfeld der Jahresabschlusserstellung mit Ihrem persönlichen Berater um eine drohende Unternehmenskrise rechtzeitig erkennen zu können.