Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen: Aktuelles zur Prüfung der Fremdüblichkeit

Ein Arbeitsverhältnis unter nahen Angehörigen darf nicht allein aufgrund des Fehlens von Arbeitszeitnachweisen steuerlich unberücksichtigt bleiben. Für den Fremdvergleich kommt es, dem Urteil des Bundesfinanzhofs entsprechend, auf das Gesamtbild an.

15. Oktober 2026
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Verträge zwischen nahen Angehörigen

Verträge zwischen nahen Angehörigen unterliegen naturgemäß der kritischen Betrachtung durch die Finanzverwaltung. Hier wird oftmals die Fremdüblichkeit angezweifelt und infolgedessen die steuerliche Anerkennung versagt.

Der Streitfall

Im Streitfall hatten das Finanzamt sowie das Finanzgericht ein Arbeitsverhältnis zwischen nahen Angehörigen nicht anerkannt. Die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof hatte Erfolg. Der Streitfall wurde zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Tatsächliche Arbeitsleistung wurde vom Finanzgericht außer Acht gelassen.

Dem Bundesfinanzhof zufolge hatte das Finanzgericht seine ablehnende Entscheidung unrechtmäßig ausschließlich darauf gestützt, dass die vertraglich vereinbarten Arbeitszeitnachweise fehlten. Mit der Frage, ob die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht worden war, hatte sich das Finanzgericht hingegen nicht beschäftigt.

Die vom Finanzgericht vertretene Auffassung steht somit nicht mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Einklang.

Entscheidend ist die Gesamtheit der Gegebenheiten

Ob Verträge zwischen nahen Angehörigen durch die Einkunftserzielung veranlasst oder aber durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen motiviert sind, richtet sich nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten.

Lohnzahlungen an einen mitarbeitenden Angehörigen können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ...

  • ein wirksamer Arbeitsvertrag besteht, der inhaltlich dem zwischen Fremden üblichen entspricht,
  • der mitarbeitende Angehörige die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und
  • der Steuerpflichtige seinerseits sämtliche Arbeitgeberpflichten erfüllt, insbesondere die Pflicht zur vereinbarten Lohnzahlung.

Arbeitszeitdokumentationen wie Stundenzettel sollen den Nachweis ermöglichen, dass der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat. Sie stellen damit einen Beleg für die geleisteten Arbeitszeiten dar. Daraus folgt jedoch nicht, dass Arbeitszeitnachweise für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses zwingend erforderlich wären. Andernfalls würden Arbeitszeitaufzeichnungen zu Unrecht in den Rang eines Tatbestandsmerkmals erhoben.

Die Nichtanerkennung eines Angehörigenarbeitsverhältnisses kann dementsprechend – sofern ein betriebsinterner Fremdvergleich nichts Gegenteiliges ergibt – nicht lediglich auf eine fehlende Arbeitszeitdokumentation gestützt werden.

Quelle: BFH, Beschluss vom 18.11.2025, Az. VIII B 97/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 254564