Duales Studium: Steuerliche Vorteile richtig nutzen

Ein duales Studium zeichnet sich durch den stetigen Wechsel zwischen theoretischen Phasen an der Hochschule und praktischen Einsätzen im Ausbildungsbetrieb aus. Steuerlich können sich dabei Besonderheiten ergeben. Entscheidend sind vor allem die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte, der Wechsel zwischen Hochschul- und Praxisphasen sowie die konkrete Wohnsituation. Wir klären Sie darüber auf, wie Sie das steuerliche Potenzial optimal nutzen können.

14. Oktober 2026
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Duale Studiengänge verbinden das Studium an einer Hochschule mit praktischen Einsätzen im Unternehmen. Diese Kombination zeichnet sich nicht nur durch einen praxisnahen Einstieg ins Berufsleben aus, sondern auch durch gewisse steuerliche Besonderheiten. Welche Aufwendungen abziehbar sind, hängt von der konkreten Gestaltung des Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisses sowie von der persönlichen Wohnsituation ab.

Ausbildungsbetrieb oder Hochschule? Die erste Tätigkeitsstätte als zentraler Anknüpfungspunkt

Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ihrer Bestimmung kommt deshalb eine zentrale Bedeutung zu.

Als erste Tätigkeitsstätte gilt eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, dem der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Bei dual Studierenden kommen hierfür grundsätzlich sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch die Hochschule in Betracht.

Entscheidend ist zunächst die arbeits- oder dienstrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber. Wird der Studierende dauerhaft einer betrieblichen Einrichtung des Ausbildungsunternehmens zugeordnet, stellt diese regelmäßig die erste Tätigkeitsstätte dar. Die Hochschule wird in diesem Fall außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte aufgesucht und gilt damit als Auswärtstätigkeit.

Folglich bedeutet das für die Fahrtkosten:

  • Fahrten zum Ausbildungsbetrieb werden mit der Entfernungspauschale berücksichtigt.
  • Fahrten zur Hochschule können nach den Reisekostengrundsätzen einer Auswärtstätigkeit angesetzt werden.

Bei nicht eindeutiger Zuordnung

Nicht immer enthält der Ausbildungsvertrag oder die ergänzende Vereinbarung eine eindeutige Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte. Erfüllen sowohl die Hochschule als auch der Ausbildungsbetrieb die entsprechenden Voraussetzungen, giltdie der Wohnung näher gelegene Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte. Hierfür beträgt der Werbungskostenabzug seit dem Jahr 2026 0,38 Euro je Entfernungskilometer. Fahrten, die nicht an die erste Tätigkeitsstätte führen, gelten dagegen als Auswärtstätigkeit und können mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden.

Anspruch auf Verpflegungspauschalen

Bei einer Einordnung als Auswärtstätigkeit besteht zudem die Möglichkeit, Verpflegungsmehraufwendungen geltend zu machen. Für jeden Kalendertag, an dem der dual Studierende ohne Übernachtung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, kann eine Verpflegungspauschale von 14 Euro angesetzt werden.

Eine Besonderheit dualer Studiengänge liegt im regelmäßigen Wechsel zwischen Hochschul- und Praxisphasen. Dies kann sich auch auf die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen auswirken.

Grundsätzlich ist deren Abzug an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt. Wird die Tätigkeit jedoch für mindestens vier Wochen unterbrochen, beginnt die Dreimonatsfrist erneut. Da dual Studierende häufig über mehrere Monate an der Hochschule tätig sind und anschließend wieder in den Ausbildungsbetrieb wechseln, können solche Unterbrechungen regelmäßig auftreten. Dadurch besteht die Möglichkeit, Verpflegungsmehraufwendungen länger geltend zu machen als bei einer ohne Unterbrechung ausgeübten Auswärtstätigkeit.

Zweitwohnung am Studien- oder Beschäftigungsort

Viele dual Studierende mieten am Studien- oder Beschäftigungsort eine zusätzliche Wohnung, um lange Fahrzeiten zu vermeiden. Die hierdurch entstehenden Kosten können unter den Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sein.

Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte ein eigener Hausstand unterhalten wird, während der Hauptwohnsitz am Ort der ersten Tätigkeitsstätte liegt. Ein eigener Hausstand setzt jedoch nicht nur eine Wohnung am Lebensmittelpunkt voraus. Erforderlich ist außerdem eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Wer lediglich im Elternhaus wohnt und dort ein Zimmer nutzt, ohne sich nennenswert an den laufenden Haushaltskosten zu beteiligen, unterhält regelmäßig keinen eigenen Hausstand im steuerlichen Sinne. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung wären somit nicht erfüllt.

Berücksichtigung der Zweitwohnungsteuer

Viele Städte und Gemeinden erheben für das Bestehen einer weiteren Wohnung neben dem Hauptwohnsitz eine sogenannte Zweitwohnungsteuer.

Sind die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung erfüllt, können neben den Mietkosten grundsätzlich auch weitere notwendige Unterkunftskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Hierzu zählt auch die am Studien- oder Beschäftigungsort erhobene Zweitwohnungsteuer.

Frühzeitige Prüfung kann sich auszahlen

Insbesondere bei dualen Studiengängen können sich je nach Gestaltung der Ausbildungsverhältnisse erhebliche Unterschiede bei den abzugsfähigen Werbungskosten ergeben. Eine frühzeitige steuerliche Überprüfung der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnverhältnisse hilft dabei, Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

Bei weiteren Fragen zur steuerlichen Behandlung eines dualen Studiums Ihres Kindes stehen wir von der Treuhand Hannover gerne unterstützend zur Seite.

Quellen: § 9 Abs. 4 EStG; § 9 Abs. 4 Satz 7 EStG; § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG; § 9 Abs. 4a Nr.3 EStG