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Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines Pkw

Wie muss der Nachweis bei der (fast) ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkws erfolgen? Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

25. November 2022
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Das Finanzgericht (FG) Münster ist der Vorgabe des Gesetzgebers gefolgt (Urteil vom 10.7.2019 – 7 K 2862/17), der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dagegen für einen anderen Weg entschieden und festgestellt: Wurde für die Anschaffung eines betrieblichen Pkw ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet, muss der Nachweis der (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Nutzung im Anschaffungsjahr und in dem darauffolgenden Jahr entgegen der Auffassung des Gesetzgebers nicht zwingend über ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch erfolgen. Der Nachweis ist auch über andere Beweismittel möglich, so der BFH (Urteil vom 16.3.2022 – VIII R 24/19).

Investitionsabzugsbetrag: Welcher Beweisweg ist möglich?

Infolge der Entscheidung des BFH ist die sehr restriktive Vorgabe des Gesetzgebers in § 7g EStG natürlich nicht obsolet, aber doch leichter angreifbar geworden. Andere Steuerpflichtige können sich, falls es ihnen nicht gelingt, den Nachweis der nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung in den ersten zwei Jahren über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu erbringen, auf das Urteil des BFH berufen und versuchen, den Nutzungsnachweis auf einem anderen Weg zu erbringen.

Allerdings ist auch nach der richtungsweisenden Entscheidung des BFH noch fraglich, welche alternativen Nachweiswege den Steuerpflichtigen offenstehen und erfolgversprechend sind. Genau darüber hat der BFH nämlich nur insoweit entschieden, als er festgestellt hat, dass der Nachweis mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln möglich ist.

Im Streitfall hatte der Kläger versucht, den erforderlichen Nachweis mit Hilfe von Zeugenaussagen zu erbringen, was allerdings vom FG Münster abgelehnt wurde. Auch ein solcher Beweisweg ist nach Auffassung des BFH aber denkbar. Ob das im konkreten Fall gelingt, bleibt abzuwarten, denn der BFH hat das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit dort die bislang unterbliebene Beweiserhebung nachgeholt wird.

Fazit:
Aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage stellt das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs auch weiterhin den Königsweg dar. Denn nur hier ist ein vom Steuerpflichtigen zu erbringender Nachweis auf jeden Fall erfolgreich. Alle sonst denkbaren Nachweiswege sind zurzeit risikobehaftet, da ihre gerichtliche Überprüfung noch aussteht und ihnen daher ein »Sicherheitszertifikat« fehlt.