Steuerberatung für Heilberufe

Ist-Besteuerung: Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts bei Überweisungen

Immer wieder stellt sich die Frage, wann das Entgelt vereinnahmt wurde, wenn der Buchungstag und der Tag der Wertstellung nicht identisch sind. Im Folgenden wird gezeigt, worauf bei der Umsatzsteuer zu achten ist.

09. April 2024
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Die Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen entsteht bei der »Soll-Besteuerung« bereits im Zeitpunkt der Leistungsausführung.

Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß aber auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist. 

Vereinnahmungszeitpunkt entscheidend

Eine Umsatzbesteuerung erst im Vereinnahmungszeitpunkt ist möglich, wenn der Unternehmer die Vorjahresumsatzgrenze (derzeit 600.000 Euro) nicht überschreitet, freiberufliche Einkünfte erwirtschaftet oder von der Buchführungspflicht befreit ist.

Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift. Doch welches Datum ist relevant, wenn die Wertstellung (Valutierung) zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird?

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine Vereinnahmung des Entgelts (Ist-Besteuerung) bei Überweisungen auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird.

Beispiel in Anlehnung an das Urteil des Bundesfinanzhofs

Unternehmer A erhält eine Zahlung am 2. Januar 2020 (Buchungstag) auf seinem Girokonto. Datum der Wertstellung ist der 31. Dezember 2019 (Dienstag). Die spätere Entstehung der Umsatzsteuer verschafft dem Unternehmer A einen Liquiditätsvorteil – und zwar wie folgt:

  • Bei einer Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist der Umsatz nicht in der Voranmeldung für Dezember 2019, sondern erst in der für Januar 2020 zu berücksichtigen.
  • Sind Voranmeldungen nur vierteljährlich zu übermitteln, wäre der Umsatz im ersten Quartal 2020 und nicht im vierten des Vorjahres zu berücksichtigen.