Jahressteuergesetz 2026: Erste geplante Änderungen im Überblick
Der erste Entwurf zum Jahressteuergesetz 2026 liegt nun vor. Geplant sind unter anderem neue Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft. Aber auch die Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken, die Lage der ersten Tätigkeitsstätte und Vollverzinsungen sind von Veränderungen betroffen. Wir bringen sie auf den neuesten Stand.

Das Bundesfinanzministerium hat im Mai 2026 einen ersten, umfassenden Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich noch in einem frühen Stadium, sodass mit Änderungen oder weiteren Neuregelungen zu rechnen ist. Ausgewählte Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt.
Organschaft
Nach bisherigem Recht liegt eine steuerliche Organschaft vor, wenn eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist.
In diesem Fall werden die im Inland gelegenen Unternehmensteile steuerlich als ein Unternehmen behandelt.
Steuerliche Folgen für verbundene Unternehmen
Die Organschaft führt demnach zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Demzufolge werden Leistungsbeziehungen innerhalb dieses Organkreises grundsätzlich nicht mehr besteuert. Zugleich ist der Organträger Steuerschuldner für die Umsätze, die eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.
Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen einer Organschaft besteht nicht und ist auch nicht vorgesehen.
Geplante Neuregelungen der Organschaft
Der Gesetzgeber möchte die umsatzsteuerliche Organschaft in Zukunft zumindest teilweise neu regeln. Anders als bisher sollen die Rechtsfolgen künftig nur noch dann eintreten, wenn eine ausdrückliche Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde erfolgt ist. Damit besteht eine Antragserfordernis mit einer auf die Zukunft beschränkten Wirkung.
Unabhängig von dieser Erklärung soll eine Organschaft weiterhin nur dann vorliegen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entfallen diese Voraussetzungen, besteht eine unverzügliche Anzeigepflicht seitens des Organträgers. Zusätzlich ist eine neue Haftungsnorm vorgesehen. Sie betrifft vor allem Fälle, in denen ein Beteiligter wegen einer Rückabwicklung einen Erstattungsanspruch hat, während der entsprechende Nachforderungsanspruch nicht mehr beigetrieben werden kann.
Außerdem sollen fortan auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Damit würde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs aufgegriffen werden.
Vorgesehener Zeitpunkt
Die Neuregelungen sollen grundsätzlich ab dem ersten Januar 2029 gelten. Unternehmen sollen entsprechende Erklärungen zum Bestand einer Organschaft aber bereits ab dem ersten Juli 2028 mit Wirkung ab dem Jahr 2029 abgeben können.
Bebaute Grundstücke
Wird ein bebautes Grundstück zu einem Gesamtkaufpreis erworben, muss dieser Kaufpreis für steuerliche Zwecke aufgeteilt werden. Das ist insbesondere wichtig, um die Bemessungsgrundlage für die Absetzung der Abnutzung eines Gebäudes ermitteln zu können.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Kaufpreisaufteilung soll dabei gesetzlich verankert werden. Eine im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäude andererseits soll dabei grundsätzlich der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Voraussetzung ist, dass die tatsächlichen Wertverhältnisse dabei nicht deutlich verfehlt werden und wirtschaftlich nachvollziehbar erscheinen.
Vorgehen ohne vertragliche Aufteilung
Kann der Besteuerung keine vertragliche Kaufpreisaufteilung zugrunde gelegt werden, sollen Boden- und Gebäudewert gesondert ermittelt werden. Anschließend soll der Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis dieser beiden Wertanteile auf die Anschaffungskosten für Grund- und Boden- sowie auf den Gebäudeanteil verteilt werden. Für die Wertermittlung soll die jeweils geltende Immobilienwertermittlungsverordnung herangezogen werden.
Vereinfachte Kaufpreisaufteilung durch Arbeitshilfe
Das Bundesfinanzministerium stellt weiterhin eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Kaufpreisaufteilung zur Verfügung. Deren Aufteilungsergebnis kann der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Es handelt sich dabei um eine qualifizierte Schätzung, die aber auf Grundlage einer sachverständigen Begründung widerlegt werden kann.
Gemäß des Gesetzesentwurfes soll der Nachweis durch ein Guthaben erbracht werden können. Dieses Gutachten muss zweckgemäß und auf einer persönlichen Besichtigung des Grundstücks vor Ort beruhen. Anerkannt werden sollen zum einen Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Zum anderen sollen auch Gutachten von Personen mit entsprechender Zertifizierung von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Wertermittlung aller Arten von bebauten und unbebauten Grundstücken zulässig sein.
Anwendung auf neue Erwerbe
Die geplante Regelung soll erstmals für bebaute Grundstücke gelten, die nach Verkündung des Gesetzes auf Grundlage eines rechtswirksam abgeschlossenen, obligatorischen Vertrags oder eines gleichgestellten Rechtsakts angeschafft werden.
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann lediglich eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Ein Abzug nach Reisekostengrundsätzen ist dann nicht möglich.
Eine erste Tätigkeitsstätte setzt entsprechend des Einkommenssteuergesetzes eine dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu dieser Tätigkeitsstätte voraus. Diese Zuordnung kann sich insbesondere aus dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen ergeben. Der maßgebliche Zeitraum, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist und damit eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, soll für das Inland von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt werden. Für Tätigkeiten im Ausland soll weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten maßgeblich sein. Die Neuregelung soll ab dem ersten Januar 2027 gelten.
Zinssatz für die Vollverzinsung soll ab 2027 steigen
Auch bei der Vollverzinsung sind Änderungen vorgesehen. Der Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen soll für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2027 erhöht werden. Geplant ist eine Anhebung von bisher 0,15 Prozent auf 0,3 Prozent pro Monat. Damit würden sowohl Nachzahlungs- als auch Erstattungszinsen höher ausfallen.
Quelle: Jahressteuergesetz 2026, Referentenentwurf des BMF, Stand: 19.5.2026; § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG); § 2c Abs. 5 UStG-Entwurf; § 6f, Abs. 1 Einkommensteuergesetzes-Entwurf (EStG-Entwurf); § 9 Abs. 4 EStG