Steuerberatung für Heilberufe
Koalitionsvertrag steht: Pläne in den Bereichen Steuern, Rente und Familie
Am 9. April 2025 haben sich CDU/CSU und SPD auf einen Koalitionsvertrag mit dem Titel »Verantwortung für Deutschland« geeinigt. Nachfolgend sind die Pläne aus den Bereichen Steuern, Rente und Familie aufgeführt.

Bitte beachten Sie, dass laut Aussage der Koalitionäre sämtliche Vorhaben unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit stehen. Ebenso sind viele Vorhaben nur sehr allgemein gefasst, somit sind bei einigen Punkten noch keine konkreten Aussagen möglich. Wir haben bei einigen geplanten Vorhaben Hinweise sowie Anmerkungen für die weitere Planung eingefügt. Welche Vorhaben nun tatsächlich im Laufe des Jahres in Gesetze gefasst werden, bleibt abzuwarten.
Wir werden Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.
Besteuerung und Steuersätze: Was ist im Bereich »Steuern« geplant?
Im Bereich »Steuern« hat sich die Koalition einiges vorgenommen. Zur besseren Strukturierung wurde diese Rubrik daher in die nun folgenden Abschnitte Änderungen für Unternehmer sowie sonstige Steuerpläne unterteilt.
Welche Änderungen sind für Unternehmer geplant?
- Degressive Abschreibung: Es wird eine degressive Abschreibung auf »Ausrüstungsinvestitionen« von 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027 eingeführt. Das soll Investitionen anregen und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken, insbesondere in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten. Die »Turboabschreibung« gilt für Investitionen, die in den genannten Jahren getätigt werden.
Dazu sollten Sie wissen, dass der Begriff »Ausrüstungsinvestition« ist so im Steuerrecht bis jetzt nicht vorhanden und definiert. In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ist der Begriff vergleichbar dem beweglichen Anlagevermögen umschrieben. Hier wird abzuwarten sein, welche Wirtschaftsgüter letztlich hiervon erfasst sein werden. Insbesondere, ob auch Betriebsvorrichtungen, die Gebäudebestandteil sind, steuerrechtlich aber als beweglich gelten, umfasst sind. Dies beträfe beispielsweise die Apothekeneinrichtung oder Kommissionierautomaten.
- Körperschaftsteuer: Die Körperschaftsteuer beträgt zurzeit 15 Prozent und wird in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt ab dem 1. Januar 2028 gesenkt. Auch das soll die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen erhöhen und Investitionen fördern.
Hinweis: Somit greift der Körperschaftsteuersatz von 10 Prozent erst im Jahr 2032
- Einkommensteuer: Die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen wird gesenkt, um die finanzielle Belastung dieser Haushalte zu reduzieren und die Kaufkraft zu stärken.
Allerdings wurde noch nicht beschrieben, in welchem Ausmaß sowie ab welchem Jahr hier Steuerersparnisse eintreten.
- Das Optionsmodell nach § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG sollen wesentlich verbessert werden.
Doch welche steuerlichen Gegebenheiten verstecken sich hinter diesen Begriffen?
Das Optionsmodell nach § 1a KStG ermöglicht es seit einigen Jahren, eine Personengesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft zu besteuern. Rechtlich bleibt es weiterhin bei der Personengesellschaft. Diese Regelung ist nach aktuellem Recht jedoch sehr kompliziert und birgt viele Probleme. Deswegen wird diese Regelung deutschlandweit kaum angewendet. Ob Änderungen des Gesetzgebers die Attraktivität des Optionsmodells steigern können, bleibt abzuwarten bis konkrete Reformvorschläge bekannt sind.
Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG ermöglicht es schon seit vielen Jahren Gewinne, die nicht zum Lebensunterhalt genutzt werden müssen, im Einzelunternehmen oder in der Personengesellschaft zu »belassen« und im ersten Schritt geringer zu besteuern. Hier folgt man denklogisch der Systematik einer Kapitalgesellschaft. Erst wenn der Gewinn tatsächlich aus dem Unternehmen fließt, erfolgt im zweiten Schritt die Besteuerung. Diese wird nach jetziger Rechtslage jedoch höher ausfallen als die Besteuerung des gesamten Gewinns. Somit ist die Sinnhaftigkeit nur in seltenen Fällen gegeben.
Was so einfach klingt, ist in der Praxis komplex und muss im Einzelfall auf eine tatsächliche Steuerersparnis geprüft werden. In fast allen Fällen kommt nach jetziger Rechtslage eine Anwendbarkeit nur in Frage, wenn der Gewinn nicht sämtlich ausgeschüttet und dann für durchgeführte Investitionen genutzt wird. Hier ist der Zinseffekt aus diesem Modell mit der sich ergebenen Steuerlast bei Ausschüttung zu würdigen.
Eine Einschätzung ist insgesamt ohne eine vorliegende geänderte Fassung der beschriebenen Gesetze zurzeit noch nicht möglich und würde sich vielleicht auch erst im Jahr 2032 lohnen, wenn der Körpersteuersatz bei 10 Prozent liegt.
- Es wird geprüft, ob ab dem Jahr 2027 diegewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können. Dieses würde zu einer weiteren steuerlichen Entlastung führen.
Für genauere Aussagen bleibt es abzuwarten, wie die Gestaltung im Gesetz konkret aussehen wirdt. Warum sollten nur neu gegründete Unternehmen die vermeintlichen Vorteile nutzen können? Hier müsste auch eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden, jedoch liegen noch keine Parameter vor, um dieses jetzt beurteilen zu können.
- Solidaritätszuschlag: Der Solidaritätszuschlag bleibt unverändert bestehen.
- Gewerbesteuer: Der Mindesthebesatz der Gewerbesteuer wird von 200 auf 280 Prozent erhöht, um die Einnahmen der Kommunen zu sichern.
Allerdings könnten zusätzliche Belastungen auf Unternehmer zukommen, wenn der Hebesatz zurzeit unter 280 Prozent liegt.
- Umsatzsteuer in der Gastronomie: Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird dauerhaft auf sieben Prozent reduziert.
Hinweis: Getränke werden weiterhin mit 19 Prozent besteuert.
- Sachspenden an gemeinnützige Organisationen sollen möglichst weitgehend umsatzsteuerbefreit sein.
- Bonpflicht: Auf die verpflichtende Ausgabe von Kassenbons soll verzichtet werden. Ab welchem Zeitpunkt, ist noch nicht geregelt.
Hinweis: Es bleibt zurzeit bei der Ausgabepflicht von Kassenbons. Erst wenn eine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, können Prozesse im Unternehmen umgestellt werden.
- Registrierkassenpflicht: Für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von über 100.000 Euro soll ab dem 1. Januar 2027 eine Registrierkassenpflicht eingeführt werden.
Wichtig zu beachten ist, dass Sie weiterhin verpflichtet sind, die eingesetzten Aufzeichnungssysteme und die verwendeten TSE Ihres elektronische Kassensystems dem zuständigen Finanzamt bis zum 1. Juli 2025 elektronisch zu melden.
- Die Stromsteuerwird auf das europäische Mindestmaß gesenkt, um die Energiekosten für Verbraucher und Unternehmen zu reduzieren. Für schnelle Entlastungen im ersten Schritt um mindestens fünf Cent pro kWh.
- Agrardiesel-Rückvergütung: Die Rückvergütung für Agrardiesel wird vollständig wieder eingeführt, um die Landwirtschaft zu entlasten.
- Steuerliche Anreize für Mehrarbeit: Überstundenzuschläge, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, werden steuerfrei gestellt, um Mehrarbeit attraktiver zu machen.
Hinweis: Es bleibt die genaue Gestaltung des Gesetzes abzuwarten. Es wird seitens des Gesetzgebers nicht gewollt sein, mit bewusst gesteuerter Mehrarbeit einen Teil des Gehaltes in unbegrenzter Höhe steuerfrei zu stellen oder somit Gehaltserhöhungen zu steuern. Es könnte hier vielleicht mit betragsmäßigen Obergrenzen oder Arbeitsgruppen gearbeitet werden.
Für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit regelt bereits jetzt das Einkommensteuergesetz* teilweise Steuerbefreiungen für Angestellte, um diese Arbeitszeiten attraktiver zu gestalten.
- Pendlerpauschale: Die Pendlerpauschale wird ab dem 1. Januar 2026 auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht, um die Kosten für Berufspendler zu senken.
Nach der aktuellen Regelung können für die ersten 20 Kilometer 30 Cent und ab dem 21. Kilometer 38 Cent pro Entfernungskilometer für eine Strecke geltend gemacht werden.
- Es soll eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge eingeführt werden.
In welcher Höhe und ab welchem Jahr die Sonderabschreibung genutzt werden kann, wurde noch nicht festgelegt. Falls Investitionen in E-Fahrzeuge geplant sind, sollten diese bis zum Vorliegen eines Gesetzentwurfes zurückgestellt werden.
- Die Bruttopreisgrenze für die steuerliche Förderung von E-Fahrzeugen als Dienstwagen soll von 70.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden.
Wird diese Bruttopreisgrenze eingehalten, kann die private Nutzung des E-Fahrzeuges mit nur ¼ des Bruttolistenpreises berechnet werden. Ab 100.001 Euro wird mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises gerechnet. Hier sollte vor einer Investition der genaue Gesetzesentwurf abgewartet werden.
- Kfz-Steuer: Elektroautos sollen bis zum Jahr 2035 von der Kfz-Steuer befreit sein
Was ist steuerlich sonst noch geplant?
- Ehrenamt: Die Übungsleiterpauschale wird auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht, um ehrenamtliches Engagement zu fördern.
- Gemeinnützigkeit: Die Freigrenze für Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Vereine wird auf 50.000 Euro erhöht. Zudem wird der Katalog der gemeinnützigen Zwecke modernisiert sowie das Gemeinnützigkeitsrecht vereinfacht. Gemeinnützige Organisationen mit Einnahmen bis 100.000 Euro werden vom Erfordernis einer zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen. Erzielen gemeinnützige Körperschaften aus wirtschaftlichen Tätigkeiten weniger als 50.000 Euro Einnahmen im Jahr, muss keine Sphärenaufteilung mehr erfolgen und nicht mehr zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sowie Zweckbetrieb unterschieden werden.
Doch Achtung: Im Verein sollten jetzt noch keine Prozesse umgestellt werden. Es muss hier unbedingt das gesetzliche Verfahren abgewartet werden.
- Energetische Sanierungen: Die Kosten für energetische Sanierungen ererbter Immobilien sollen künftig von der Steuer absetzbar sein.
Geplante Investitionen sollten zurzeit solange zurückgestellt werden, bis zumindest Gesetzesentwürfe vorliegen.
- Mitgliedschaft in Gewerkschaften: Es soll steuerliche Anreize für Mitgliedschaften in Gewerkschaften geben.
- Bekämpfung von Steuerhinterziehung: Es werden zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur Sicherung der Staatseinnahmen ergriffen.
- Globale Mindeststeuer: Die Koalition unterstützt die internationale Vereinfachung der globalen Mindeststeuer, um Steuervermeidung durch multinationale Konzerne zu verhindern.
- Steuerbürokratie reduzieren: Die neue Regierung wird sich für Steuervereinfachung durch Typisierungen, Vereinfachungen und Pauschalierungen einsetzen, damit das Steuersystem von allen Bürgern akzeptiert wird. Dabei wird beispielsweise die Einführung einer Arbeitstagepauschale, in der Werbungskosten für Arbeitnehmer zusammengefasst werden können, geprüft.
Die Besteuerung von Rentnern soll vereinfacht werden. Generell sollen diese Gruppen von Erklärungspflichten so weit wie möglich entlastet werden. Bei jedem steuerrelevanten Gesetzgebungsverfahren soll auf Vereinfachung und Digitalisierbarkeit geachtet werden. Mit stärkerer Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz soll die Finanzverwaltung gestärkt werden. Damit einhergehend wird die digitale Abgabe von Steuererklärungen schrittweise verpflichtend werden. Für einfache Steuerfälle sollen vorausgefüllte und automatisierte Steuererklärungen sukzessive ausgeweitet werden. Ziel ist es auch, Körperschaften und Personengesellschaften sukzessive auf die Selbstveranlagung umzustellen.
Pläne im Bereich »Rente«
Für Rentner soll sich nicht nur die Steuerbürokratie reduzieren. Im Koalitionsvertrag von Union und SPD wurden noch weitere mögliche Veränderungen festgehalten.
- Rentenniveau: Das Rentenniveau wird gesetzlich bis zum Jahr 2031 bei 48 Prozent abgesichert. Dies soll die finanzielle Sicherheit der Rentner gewährleisten.
- Frühstart-Rente: Ab dem 1. Januar 2026 wird eine Frühstart-Rente eingeführt, die es ermöglicht, früher in den Ruhestand zu gehen.
- Aktivrente: Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, erhält sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Das soll Anreize schaffen, länger im Berufsleben zu bleiben.
Es bleibt die Ausgestaltung des Gesetzes abzuwarten. Sicherlich könnte in einigen Bereichen die Personalknappheit mit »aktiven Rentnern« im Anstellungsverhältnis entgegengewirkt werden.
In der Formulierung des Koalitionsvertrages wird nur von einem »Gehalt« gesprochen. Diese würde bedeuten, dass selbstständige Unternehmer, die das gesetzliche Rentenalter haben, nicht 2.000 Euro im Monat vom Umsatz oder Gewinn steuerfrei stellen können.
- Die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Hinterbliebenenrente und der Grundsicherung im Alter werden verbessert, um die Erzielung zusätzlicher Einkünfte zu ermöglichen.
- Neue Selbstständige, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, werden in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen, um ihre Altersvorsorge zu sichern.
- Die Mütterrente wird mit drei Rentenpunkten für alle Mütter vollendet, unabhängig vom Geburtsjahr der Kinder, um gleiche Wertschätzung und Anerkennung zu gewährleisten.
Familie: Welche Pläne wurden gemacht?
Künftig ist geplant, auch Familien finanziell stärker zu entlasten. Die Pläne sehen dabei wie folgt aus:
- Kinderfreibetrag: Bei einer Erhöhung des Kinderfreibetrags wird auch das Kindergeld entsprechend angepasst, um Familien finanziell zu entlasten.
- Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird verbessert, um diese besonders belastete Gruppe zu unterstützen.
- Das Elterngeldwird weiterentwickelt, um mehr Anreize für Partnerschaftlichkeit und Väterbeteiligung zu schaffen. Dazu gehören erhöhte Lohnersatzraten und eine veränderte Anzahl und Aufteilung der Bezugsmonate.
- Der Kinderzuschlag wird weiterentwickelt und vereinfacht, um Familien besser zu unterstützen.
- Unterhaltsvorschuss: Härtere Strafen für säumige Unterhaltsschuldner und bessere Unterstützung für Alleinerziehende werden eingeführt.
- Einführung eines Mutterschutzes für Selbstständige analog zu den Mutterschutzfristen für Beschäftigte.
- Einführung eines Elterngeldes für Pflegeeltern, um deren Rechte zu stärken.
* Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit regelt § 3b EStG