Kostenersatz beim E-Dienstwagen: Neue Regelungen seit 2026
Wer einen E-Dienstwagen zu Hause lädt, kann nun die Strompreispauschale nutzen. Die wichtigsten Kernpunkte der neuen Regelungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar. Bis Ende des Jahres 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde stattdessen eine Strompreispauschale eingeführt.
Regelung bis Ende 2025
Bisher war es so, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Kosten nachweisen musste, die ihm für den Ladestrom tatsächlich entstanden waren. Dafür musste er die geladene Strommenge in kWh dokumentieren und mit den je kWh entstandenen Stromkosten multiplizieren. Diesen Betrag konnte der Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei erstatten.
Weil das aber oft zu Problemen führte, hatte das Bundesfinanzministerium Ladestrompauschalen eingeführt. Deren Höhe richtete sich nach der Art des Fahrzeugs sowie danach, ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand.
Die Ladestrompauschale ergab sich wie folgt:
- Zusätzliche Lademöglichkeit: für Elektrofahrzeuge monatlich 30 Euro, für Hybridelektrofahrzeuge monatlich 15 Euro.
- Keine zusätzliche Lademöglichkeit: für Elektrofahrzeuge monatlich 70 Euro, für Hybridelektrofahrzeuge monatlich 35 Euro.
Ab 2026 ersetzt das Nachweisverfahren die Pauschale
Die Ladestrompauschalen hat das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 abgeschafft. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen nicht nur die Zahlung der Pauschale einstellen, sondern auch dafür Sorge tragen, dass sie dem Mitarbeiter genau den Betrag erstatten, der diesem durch den Ladevorgang des E-Dienstwagens an Kosten entstanden ist. Konkret bedeutet das:
- Der Arbeitnehmer muss die durch den Ladevorgang entstandene Strommenge (in kWh) nachweisen. Das kann beispielsweise durch einen stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen. Der Stromzähler kann auch in der Wallbox oder dem Fahrzeug integriert sein. Die verwendeten Messgeräte müssen dabei nicht eichrechtskonform sein. Soweit der betriebliche Anteil an der geladenen Strommenge nicht unmittelbar ausgelesen werden kann, genügt zur Nachweisführung eine Dokumentation über einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten.
- Der Arbeitnehmer muss nachweisen, auf welche Höhe sich seine Kosten je kWh belaufen. Dabei ist auch ein anteiliger Grundpreis zu berücksichtigen. Typischerweise hat der Nachweis durch den Stromvertrag zu erfolgen, den der Arbeitnehmer abgeschlossen hat. Ein Eigenbeleg des Arbeitnehmers wird nicht akzeptiert.
Bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen werden dynamische Stromtarife immer attraktiver. Aufgrund kontinuierlicher Änderungen der Strompreise, hat das Bundesfinanzministerium keine Bedenken, zur Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.
Billigkeitsregelung für durch PV-Anlagen erzeugten Strom
Schwierig wird es, wenn der Arbeitnehmer parallel eine Photovoltaik (PV)-Anlage betreibt und den E-Dienstwagen auch mit dem selbst erzeugten Strom lädt. Weil sich der Ladestrom nun aus zugekauftem und selbst erzeugtem Strom zusammensetzt und die je kWh entstandenen Kosten unterschiedlich hoch ausfallen, müsste hinsichtlich der Stromherkunft unterschieden werden.
Auf diese komplexe Abgrenzung verzichtet die Finanzverwaltung aus Gründen der Praktikabilität. Bei der Ermittlung der Stromkosten kann auf den Stromtarif des Haushalts abgestellt werden. Die Einspeisung aus einer privaten Photovoltaikanlage bleibt unberücksichtigt.
Strompreispauschale: Eine Vereinfachung ab 2026
Das neue Verfahren ist im Vergleich zu den bisherigen Ladestrompauschalen nicht nur kompliziert in der Umsetzung, sondern erfordert auch, dass sich der Arbeitgeber im Detail mit den tatsächlichen Stromkosten des Arbeitnehmers auseinandersetzt. Die Brisanz: Die Stromkosten ändern sich fortlaufend, beispielsweise im Falle einer Vertragsänderung seitens des Arbeitnehmers oder Preisanpassung seitens des Stromanbieters.
Um Arbeitgeber vor diesem Bürokratieaufwand zu schützen, wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 eine Vereinfachung geschaffen: Arbeitgeber können als Alternative eine Strompreispauschale ansetzen. Bei deren Anwendung muss der Arbeitnehmer zwar auch den im privaten Haushalt für den E-Dienstwagen verwendeten Strom durch einen gesonderten Zähler dokumentieren und dem Arbeitgeber den Verbrauch nachweisen. Jedoch entfällt der Nachweis der Stromkosten.
Bei der Strompreispauschale wird der Ladestrom mit dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten und auf volle Cent abgerundeten Gesamtstrompreis für private Haushalte multipliziert. Dabei ist für das gesamte Jahr auf den für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Für 2026 sind daher 0,34 Euro maßgebend. Die Vereinfachungsregelung steht auch bei dynamischen Stromtarifen und bei Nutzung einer privaten Photovoltaikanlage zur Verfügung.
Damit besteht ein Wahlrecht: Entweder werden die tatsächlichen Stromkosten oder die Strompreispauschale angesetzt. Das Wahlrecht muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Wie das aussehen kann, zeigt das folgende Beispiel:
Der Arbeitnehmer nutzt 2026 einen dynamischen Stromtarif. Die für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachgewiesene Strommenge beträgt 3.000 kWh.
Es ist entweder der durchschnittliche monatliche Stromkostentarif einschließlich anteiligem Grundpreis oder die Strompreispauschale für das gesamte Kalenderjahr 2026 zugrunde zu legen. Bei Anwendung der Strompreispauschale beträgt der Auslagenersatz für das Kalenderjahr 2026 höchstens 1.020 Euro (3.000 kWh x 0,34 Euro).
Quelle: BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 - S 2334/00087/014/013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251124
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