Steuerberatung für Heilberufe
Änderungen bei der steuerlichen Förderung von Hybridfahrzeugen ab 2025
Wird ein betriebliches Fahrzeug vom Unternehmer privat genutzt oder Arbeitnehmern zur Privatnutzung überlassen, wird die private Verwendung entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder mit einem bestimmten Prozentsatz des Bruttolistenpreises bewertet. Aber gibt es Sonderregelungen für Elektro- oder Hybridfahrzeuge? Schließlich gibt es für sie auch Steuervorteile. Wir klären auf.
Weniger Kraft- und dafür mehr Elektrofahrzeuge sollen auf deutschen Straßen unterwegs sein. Deshalb gibt es als Beitrag zur Verkehrswende verschiedene steuerliche Erleichterungen für Fahrzeuge mit alternativen Antrieben. Dabei kann es sich entweder um ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge oder um »Hybridfahrzeuge« handeln. An die Inanspruchnahme der steuerlichen Erleichterungen werden je nach Antriebsform und Inbetriebnahme des Fahrzeugs verschiedene Anforderungen gestellt. Welche Voraussetzungen welcher Fahrzeugtyp erfüllen muss und welche verschärften Regeln ab 2025 gelten, erläutern wir Ihnen im Folgenden.
Die steuerlichen Erleichterungen bezüglich der Besteuerung privater Fahrzeugnutzung gelten zurzeit bis 2030 und knüpfen an den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs an.
Voraussetzungen für die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen
Unter den folgenden zwei Bedingungen erfolgt im Rahmen der Bewertung der Privatnutzung seit 2020 eine Viertelung des Bruttolistenpreises:
- Es handelt sich um ein ausschließlich elektrisch angetriebenes Fahrzeug ohne jeglichen Ausstoß von CO2 und
- Der Bruttolistenpreis beträgt nicht mehr als 70.000 Euro (für Anschaffungen vor 2024 nicht mehr als 60.000 Euro)
Dabei ist zu beachten, dass beide Kriterien erfüllt sein müssen.
Unter diese Regelung fallen zum Beispiel auch S-Pedelecs und E-Scooter. Beträgt der Bruttolistenpreis mehr als 70.000 Euro, findet, wie auch bei Hybridfahrzeugen, eine Halbierung des Bruttolistenpreises statt.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode erfolgt bei den entsprechenden Fahrzeugen eine Viertelung der Abschreibung oder der Leasing-/Mietkosten des Fahrzeugs.
Verschärfte Regeln bei Neuanschaffungen von Hybridfahrzeugen ab 2025
Bei einer Anschaffung von Hybridfahrzeugen ab 2025 kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Halbierung des Bruttolistenpreises erfolgen. Folgendes ist dafür bei der Anschaffung zu beachten.
- das Fahrzeug einen Kohlendioxidausstoß von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
- die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung des Elektroantriebs mindestens 80 Kilometer beträgt.
Für Hybridfahrzeuge, die bis Ende 2024 angeschafft werden, gilt noch eine Mindestreichweite von nur 60 Kilometern. Einige Fahrzeuge erfüllen die erhöhten Anforderungen ab 2025 nicht. Insbesondere bei SUVs könnte die Verschärfung der Voraussetzungen zu Problemen führen. Bei geplanten Neuanschaffungen um den Jahreswechsel sollten die Merkmale des ausgewählten Fahrzeugs geprüft werden, um böse Überraschungen bei der Buchführung zu verhindern.
Anders als bei reinen Elektrofahrzeugen muss bei einem Hybridfahrzeug nur eines der genannten Kriterien erfüllt sein, damit die Halbierung des Bruttolistenpreises vorgenommen werden kann.
Besonderheiten bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode erfolgt bei den entsprechenden Hybridfahrzeugen sowie bei Elektrofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 70.000 Euro eine Halbierung der Abschreibung oder der Leasing-/Mietkosten des Fahrzeugs.