Stärkung der Landapotheken durch das ApoVWG
Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) eröffnet Apothekern neue Möglichkeiten – zum Beispiel bei der Gründung von Zweigapotheken im ländlichen Raum und weiteren Maßnahmen zur Stärkung von Landapotheken. Unser Rechtsanwalt Klaus Laskowski hat einen Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen geworfen und klärt auf.

Eines der Hauptanliegen des ApoVWG ist die Stärkung von Apotheken im ländlichen Raum. Dazu zählen nach der Gesetzesbegründung folgende Maßnahmen: Die Weiterentwicklung der Zweigapotheken durch Reduzierung der gesetzlichen Anforderungen hierfür, die Erprobung der Vertretung des Inhabers/Verantwortlichen durch PTA, die neue Bezuschussung für Teilnotdienste und die Erleichterung der Apothekenneugründungen durch Apotheker, die ihre Ausbildung nicht in Deutschland abgeschlossen haben. Im Fokus dieses Artikels stehen die Zweigapotheken.
Was ist eine Zweigapotheke und welche Voraussetzungen gibt es hierfür?
Eine Zweigapotheke ist eine von einer anderen, nahe gelegenen öffentlichen Apotheke (Vollapotheke) abhängig betriebene, somit komplett unselbstständige, nicht voll ausgestattete Apotheke mit einer zeitlich beschränkten Betriebserlaubnis.
Zweigapotheken gibt es schon deutlich länger als Filialapotheken und sind strikt von diesen zu unterscheiden. Eine Filialapotheke kann insbesondere bei der Schließung der Hauptapotheke weiter betrieben werden, eine Zweigapotheke nicht.
Bislang war der Betrieb von »Zweigapotheken« nur zur Beseitigung eines Notstands in der Arzneimittelversorgung zulässig, warum diese schon seit langer Zeit in der Praxis kaum eine Rolle mehr gespielt haben. Laut Veröffentlichung der ABDA1 gab es bundesweit Ende 2025 nur noch neun solcher Zweigapotheken. Das könnte sich nun ändern.
Denn künftig reicht es nach einer Gesetzesneufassung aus, wenn ein abgelegener Ort oder Ortsteil mit mangels Apotheke deutlich eingeschränkter Arzneimittelversorgung existiert. Abgelegenheit liegt nach dem Gesetz bereits vor, wenn die Straßenentfernung zur nächsten Apotheke sechs Kilometer überschreitet. Es reicht aber auch eine kürze Entfernung als sechs Kilometer, wenn die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten »in der Regel eingeschränkt« ist.
Nach dem Gesetz reicht es zur Gründung einer Zweigapotheke nun zudem aus, wenn entweder die Haupt- oder eine der Filialapotheken »nahe gelegen« ist. Was hierunter zu verstehen ist, definiert der Gesetzgeber leider weiterhin nicht – das werden daher die Verwaltungsbehörden und Gerichte in der Zukunft noch näher zu definieren haben. Aufgrund der Vorgabe der Abgelegenheit von Zweigapotheken werden es jedenfalls regelmäßig mehr als sechs Kilometer sein. Ein möglicher Ansatz wäre es, hier auf bestehende Regelungen abzustellen, die es beispielsweise bei der Versorgung von Heimen oder zur Gründung von Filialapotheken gibt, wenngleich die Vorgaben »benachbart« und »nahe gelegen« sich sprachlich unterscheiden. Allerdings ist beiden Bestimmungen gemein, dass damit jeweils eine verlässliche Arzneimittelversorgung der Bevölkerung vor Ort gewährleistet werden soll. Weitere Entfernungen als nach diesem Kreisgrenzen-Prinzip mit einer Versorgungsmöglichkeit innerhalb einer Stunde Fahrtzeit wird es jedenfalls nicht geben.
Apothekeninhaber können nunmehr bis zu zwei Zweigapotheken neben einer Einzelapotheke oder einem Filialverbund mit einer Haupt- und bis zu drei Filialapotheken betreiben, gesamt somit sechs Apotheken. Für Zweigapotheken ist eine Betriebserlaubnis erforderlich. Der Betrieb der Zweigapotheke ist darin auf zehn Jahre (zuvor fünf Jahre) befristet gestattet. Das ist beispielsweise für die Laufzeit von Mietverträgen wichtig. Liegen nach diesem Zeitraum die Erteilungsvoraussetzungen immer noch vor, kann die Erlaubnis entsprechend um weitere zehn Jahre verlängert werden. Eine Rücknahme der Erlaubnis unter den 10 Jahren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Sie ist im Prinzip nur denkbar, wenn die nahe gelegene Vollapotheke nicht mehr betrieben wird (oder die Erteilungsvoraussetzungen bereits nicht vorgelegen hatten). Der Weiterbetrieb einer Zweigapotheke ist hingegen auch dann zulässig, falls sich unter den 10 Jahren eine andere Vollapotheke vor Ort ansiedeln sollte.
Wie bei einer Filialpotheke müssen Apothekeninhaber dazu einen oder (neu) zwei Verantwortliche (Apotheker) benennen, die für die Zweigapotheke die Verpflichtungen für Apothekenleiter neben diesen übernehmen. Dies muss rechtzeitig angezeigt werden (generell mindestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit) – schriftlich oder elektronisch, d. h. per E-Mail reicht aus.
Wirtschaftlich interessant ist der Betrieb einer Zweigapotheke durch eine das ApoVWG begleitende Änderung der Apothekenbetriebsordnung und anderer Verordnungen. Denn für Zweigapotheken gilt (wie bisher) die Vorgabe zur Mindestgröße von 110 Quadratmeter nicht, da weiterhin kein Labor vorzuhalten ist. Zudem wird bei Zweigapotheken künftig neu auch auf die Vorgaben verzichtet, einen Rezepturarbeitsplatz und ein Nachtdienstzimmer vorzuhalten. Der Verzicht auf den Rezepturarbeitsplatz setzt voraus, dass Rezepturen und Defekturen nicht in der Zweigapotheke, sondern einer der anderen Apotheken des Verbundes angefertigt werden und dann eine Botenzustellung angeboten wird. Zweigapotheken können künftig nur noch zu Teilnotdiensten bis max. 22 Uhr eingeteilt werden. Die Vergütung dieser Teilnotdienste wird in einem eigenen Abschnitt ausführlich erläutert.
Erforderlich bleibt räumlich dann die Offizin und ein ausreichender Lagerraum. Wie in der Begründung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung ausgeführt, reduzieren sich dadurch die Miet- und Energiekosten deutlich gegenüber einer Vollapotheke. Die Neuausrüstung einer Zweigapotheke ist zudem mit reduzierten Anschaffungskosten für die technische Ausstattung möglich.
Unabhängig davon, wie man die damit gegenüber einer »normalen Apotheke« einhergehende eingeschränkte Arzneimittelversorgung der Bevölkerung beurteilt, ist der Betrieb einer Zweigapotheke, wie politisch gewollt, so jedenfalls mit deutlich reduzierten Betriebskosten möglich.
Die Regelungen im Apothekengesetz für Zweigapotheken gelten bereits seit dem 2. Juli 2026. Der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 einige Änderungen im Bereich Apothekenbetriebsordnung eingefordert, wie z. B. die Mindestöffnungszeit von Zweigapotheken für vier Stunden täglich montags bis freitags, frei wählbar zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr. Das Bundesministerium für Gesundheit, welches für den Erlass zuständig ist, kann diese Änderungen nur so akzeptieren oder auf die Änderung der Apothekenbetriebsordnung insgesamt verzichten. Wann und ob die Regelungen der Apothekenbetriebserlaubnis in Kraft treten, war zum Redaktionsschluss noch nicht bekannt.
Die Erprobung der PTA-Vertretung
Das ApoVWG erlaubt PTA-Vertretungen nur für Apotheken im ländlichen Raum (mindestens sechs Kilometer zur nächstgelegenen Apotheke). Dies gilt für maximal 20 Tage pro Jahr, davon maximal 10 zusammenhängende Tage. Allerdings müssen Apothekeninhaber dies zunächst vorab bei der Apothekenaufsicht beantragen. Es gibt zahlreiche Antragsvoraussetzungen, wie z. B. die nachweislich lange berufliche Erfahrung und Qualifikation der PTA-Vertretung (mindestens drei Jahre in der Apotheke ohne Aufsicht pharmazeutisch tätig) oder die Darstellung der Betriebsabläufe im Apotheken-QMS.
Ausgeschlossen ist die PTA-Vertretung bei Hauptapotheken eines Filialverbundes sowie bei krankenhausversorgenden Apotheken. Unzulässig ist das auch bei Apotheken, die z. B. im Rahmen einer genehmigten Heimversorgung Arzneimittel patientenindividuell blistern oder stellen, oder Arzneimittel zur parenteralen Anwendung herstellen. Nach erfolgter Genehmigung hat die PTA-Vertretung dann die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb. Zudem ist jeder Vertretungsfall vor Beginn nochmals gesondert anzuzeigen.
Diese Regelung wurde im Gesetzgebungsverfahren stark kritisiert und ist schließlich zunächst nur als bis zum 31. Dezember 2031 befristete Erprobungsphase etabliert worden. Eine Fortgeltung über dieses Datum hinaus ist dementsprechend offen. Die Apothekenaufsichtsbehörden sind jedenfalls verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit Informationen und Daten zur Evaluierung der Erprobungsphase zur Verfügung zu stellen.
Was Sie über Teilnotdienste wissen sollten
Die im Apothekengesetz geregelte Notdienstpauschale setzte bislang Dienstbereitschaften voraus, die durchgehend in der Zeit von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages bei entsprechender Notdiensteinteilung erbracht wurden. Diese werden nunmehr als »Vollnotdienste« bezeichnet. Daneben wird es künftig auch pauschale Zuschüsse für »Teilnotdienste« geben, also Dienstbereitschaften, die durchgehend in der Zeit von spätestens 20 Uhr bis mindestens 22 Uhr desselben Tages bei entsprechender Notdiensteinteilung erbracht wurden. Diese Teilnotdienste dienen nach der Gesetzesbegründung der Entlastung von Apotheken im ländlichen Raum, die ansonsten zu Vollnotdiensten herangezogen werden. Sie werden mit 1/5 der Notdienstpauschale eines Vollnotdienstes finanziell unterstützt. Diese Regelung tritt erst zum 1. Oktober 2026 in Kraft. Ergänzend wird dann in der vom ApoVWG getrennten Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen die Regelung zur Dienstbereitschaft angepasst. Schließlich wird im ApoVWG der Zuschuss für Nacht- und Notdienste in der Arzneimittelpreisverordnung pro Packung von derzeit noch 21 Cent im Laufe des Jahres 2027 auf 41 Cent erhöht werden.
Erleichterungen von Neugründungen
Bislang war es Apothekern, die die pharmazeutische Prüfung nach der Bundes-Apothekerordnung nicht in Deutschland abgelegt und bestanden haben, nur möglich, bereits seit mindestens drei Jahren bestehende Apotheken in Deutschland zu übernehmen. Hintergrund war insbesondere, dass die für eine Neugründung als besonders relevant eingestuften Kenntnisse der rechtlichen Anforderungen an einen Apothekenbetrieb, wie sie im dritten Abschnitt gelehrt werden, aufgrund des Pharmaziestudiums im Ausland nicht ausreichend bekannt sind. Diese Vorgabe wurde mit Wirkung zum 2. Juli 2026 ersatzlos gestrichen. Damit sind Neugründungen und Übernahmen neu gegründeter Apotheken auch für Apotheker mit Pharmaziestudium in der EU oder in Drittstaaten nach Erhalt der deutschen Approbation möglich.
Durch den Erlass des ApoVWG hat sich auch im Bereich der Landapotheken einiges geändert. Neben den betriebswirtschaftlichen entstehen so auch rechtliche Fragen: Zur Standortplanung, zum Genehmigungsverfahren, zur Vertragsgestaltung etwa bei Kauf-, Miet- und Arbeitsverträgen. Gut, wenn Steuerberater, Unternehmensberater und Rechtsanwälte des Treuhand-Verbundes gemeinsam für ihre Mandanten Lösungen finden.
Quelle: § 16 Apothekengesetz; § 16 Abs. 3 Apothekengesetz; § 20 Apothekengesetz; § 2 Abs. 2 Apothekengesetz