Steuerberatung für Heilberufe

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Covid-19-Impfungen in Apotheken

Apotheker dürfen, sobald sie eine entsprechende Schulung absolviert haben, gegen das Coronavirus impfen. Doch wie ist die Durchführung der Impfungen umsatzsteuerrechtlich zu behandeln? Dazu hat sich nun das Bundesministerium der Finanzen geäußert.

12. Mai 2022
alt text

Wie sind Impfberatungen und Schutzimpfungen von Apothekern umsatzsteuerrechtlich zu behandeln?

Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die dazugehörigen Impfberatungen, welche von Apothekern erbracht werden, sind seit dem 12. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2022 umsatzsteuerfrei. Zumindest, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

  • Es stehen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.
  • Die impfberechtigte Person ist ärztlich geschult worden.
  • Der Apotheker ist zur eigenverantwortlichen Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus berechtigt.

Die weiteren Vergütungen, welche unter § 6 der Coronavirus-Impfverordnung fallen, sind nicht von der Steuer befreit. Dazu zählen beispielsweise die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats sowie Nachtragungen einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus in einem Impfausweis. Dies gilt zumindest in den Fällen, bei denen die Leistungen für eine Person erbracht werden, welche von dem jeweiligen Leistungserbringer der Nachweiserstellung nicht auch gegen SARS-CoV-2 geimpft worden ist. Das Bundesministerium für Finanzen begründet dieses Vorgehen damit, dass diese Tätigkeit reinen Dokumentationszwecken dient.

Bei Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Corona-Schutzimpfungen in Ihrer Apotheke wenden Sie sich gerne an Ihren persönlichen Berater.