Verpackung mit Folgen – Änderungen im Verpackungsrecht trifft auch Apotheken

Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) kommt zusätzliche Bürokratie auf Apotheken zu. In bestimmten Konstellationen entstehen für Verpackungen Registrierungs-, Melde- und Finanzierungspflichten. Wir informieren Sie über die Änderungen und damit einhergehenden Pflichten.

17. August 2026
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Seit dem Jahr 2022 müssen sich Apotheken grundsätzlich im Verpackungsregister LUCID anmelden. Ziel und Logik hinter dem System ist, Unternehmen sichtbar und kontrollierbar an der Finanzierung des Verpackungsrecyclings zu beteiligen. In der Vergangenheit waren Apotheken nur Letztvertreiber. Damit waren sie lediglich einmalig registrierungspflichtig. Als Hersteller galten die Firmen, die Arzneimittel verpackt oder Packmittel wie Kartons, Rezepturbehältnisse oder Tüten produziert haben. Die Systembeteiligungspflicht wurde damit vorverlagert auf den Lieferanten. Nach der Neuregelung entstehen jedoch Konstellationen, in denen die Apotheke mehr Verantwortung trägt.

Wenn das Apothekenlogo die Apotheke zum »Hersteller« macht

Werden Serviceverpackungen mit eigenem Namen, Logo oder eigener Marke genutzt, wird die Apotheke dadurch zum Hersteller. Damit entsteht eine Systembeteiligungspflicht: Neben der Registrierungspflicht kommen zusätzliche Melde- und Finanzierungspflichten hinzu. Explizit genannt werden in diesem Zusammenhang Eigenmarken, der Logik nach müssten aber auch Tüten mit Apothekenlogo betroffen sein. Nicht relevant ist hingegen, wenn Apotheken mit eigenem Namen etikettierte Packmittel aus der Rezeptur abgeben.

Versand, Botendienst, Import: Sonderfälle mit Relevanz

Komplex wird es auch dort, wo Apotheken verschicken oder liefern. Wer Ware aus der Apotheke versendet ist Systembeteiligter mit allen dazugehörigen Pflichten.

Beim Botendienst kann Systembeteiligungspflicht ausgelöst werden, wenn Verpackungen verwendet werden, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Zusätzliche Sonderfälle sind Einzelimporte oder Waren, die ohne inländischen Zwischenhändler eingeführt werden. In diesen Fällen ist zu klären, wer die Verpackung erstmals im Bundesgebiet bereitstellt – Importeure oder die Apotheke. 

Was Apotheken jetzt tun sollten

Apotheken müssen aktiver prüfen, wann sie lediglich als Verwender und wann sie als verpackungsrechtlich verantwortlich gelten. Folgende Schritte helfen dabei:

  1. LUCID-Registrierung prüfen:Ist die Apotheke bereits bei LUCID angemeldet? Falls nicht, sollte die Registrierung sofort nachgeholt werden.
  2. Verpackungsinventur erstellen: Welche Verpackungen werden in der Apotheke befüllt oder ausgegeben? Stichprobenartig sollten von den Herstellern Nachweise zur Vorverlagerung der Systembeteiligung eingeholt werden.
  3. Logo-Check durchführen: Auf welchen Service- oder Produktverpackungen befinden sich das eigene Logo oder die eigene Marke? Wird die Apotheke dadurch zum Hersteller, sollten Erklärungen des Vorlieferanten eingeholt und die Daten bei LUCID aktualisiert werden.  

Weiterführende Informationen

Die »Zentrale Stelle Verpackungsregister« bietet für Unternehmen Orientierung über Pflichten, Systembeteiligung und Abgrenzungsfragen und stellt Hilfen wie Katalog- und Prüfmöglichkeiten bereit.

Nützliche Links dazu sind: