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Außergewöhnliche Belastungen: Angemessene Kosten bei behinderungsbedingtem Umbau

Steuererleichterungen für bauliche Anpassungen aufgrund von Behinderungen sind ein wichtiger Aspekt der Steuergesetzgebung. Doch wie verhält es sich, wenn die Kosten für den Umbau eine günstigere Alternative überschreiten? Ein aktuelles Urteil wirft Licht auf die Grenzen der Abzugsfähigkeit und den damit verbundenen Ermessensspielraum. Ein spannender Fall, der jetzt sogar den Bundesfinanzhof beschäftigt.

14. Mai 2024
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Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch für eine dadurch ausgelöste Mieterhöhung. Aber: Ein Abzug ist nur zulässig, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Grenzen der Kostenabzugsfähigkeit

Im Streitfall des Finanzgerichts München ging es um die umbaubedingte Erhöhung einer jährlichen Miete, die durch die Errichtung eines behindertengerechten Verbindungsbaus mit Pflegebad zwischen zwei Einfamilienhäusern veranlasst war. Der Höhe nach hat das Finanzgericht eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen gesehen – und zwar im Hinblick darauf, dass es zu den durchgeführten Umbaumaßnahmen eine kostengünstigere Alternative gegeben hätte, die der Behinderung in gleicher Weise Rechnung getragen hätte.

Klärung des Ermessensspielraums

Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen. Er kann nun klären, ob dem Steuerpflichtigen bei der Beurteilung, ob Aufwendungen notwendig und angemessen sind, ein Ermessensspielraum einzuräumen ist. Bis dahin können geeignete Fälle durch einen Einspruch offengehalten werden.