Beiträge an Förderverein können als Schulgeld abziehbar sein

Wer für die Privatschule seines Kindes an einen Förderverein zahlt, kann diese Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Schulgeld geltend machen. Entscheidend ist somit nicht, auf welchem Weg das Geld zur Schule gelangt, sondern wofür es letztendlich verwendet wird.

13. Oktober 2026
alt text

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. Juni 2026 entschieden, dass an einen Förderverein gezahlte Beiträge ebenfalls als Schulgeld gelten können.

Grundsätzlich können Eltern 30 Prozent des Schulgelds, höchstens jedoch 5.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abziehen. Kosten für Betreuung, Verpflegung und Unterbringung bleiben dabei unberücksichtigt.

Der Streitfall: Zahlungsweg ist nicht entscheidend

Im Streitfall zahlten die Eltern insgesamt 1.000 Euro an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Der Verein leitete das Geld zweckgebunden an die Schulträgerin weiter. Diese setzte die Mittel für den Schulbetrieb ein.

Das Finanzamt wollte den Steuerabzug nicht anerkennen. Es verwies unter anderem darauf, dass die Satzung des Fördervereins auch andere Verwendungszwecke zuließ.

Das Finanzgericht sah dies anders – und der BFH bestätigte die Entscheidung. Nach Auffassung des BFH kommt es auf die wirtschaftliche Betrachtung an: Für die Eltern macht es keinen entscheidenden Unterschied, ob sie das Schulgeld direkt an die Schule zahlen oder zunächst an einen Förderverein.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Beiträge tatsächlich der Finanzierung des normalen Schulbetriebs dienen.

Die Verwendung des Geldes muss nachvollziehbar sein

Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass die zweckentsprechende Verwendung der Beiträge feststeht. Ist bereits in der Satzung des Fördervereins sichergestellt, dass die Mittel für den normalen Schulbetrieb eingesetzt werden, reicht dies regelmäßig aus.

Fehlt eine solche klare Regelung, müssen die Eltern im Einzelfall nachweisen, dass der Förderverein das Geld an den Schulträger weitergeleitet hat und es dort ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet wurde.

Im entschiedenen Fall konnten die Eltern diesen Nachweis erbringen. Ihre Beiträge waren daher als Schulgeld steuerlich abziehbar.

Voraussetzungen für den Steuerabzug

Die vom BFH getroffenen Entscheidung verdeutlich, dass nicht die Bezeichnung des Zahlungsempfängers über die Möglichkeit des Steuerabzugs entscheidet. Auch eine Zahlung an einen Förderverein kann als Schulgeld gelten. Wichtig ist, dass das Geld tatsächlich für den normalen Schulbetrieb verwendet wird und sich dies nachvollziehbar belegen lässt.

Quellen: Urteil vom 3. Juni 2026 – X R 27/23