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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei auf den Mieter umgelegter Grundsteuer

Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, gehört zur Miete und ist deshalb gewerbesteuerlich dem Gewinn zum Teil hinzuzurechnen. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof entschieden.

04. Juli 2022
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Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen ist unter anderem ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Bundesfinanzhof legt »Miet- und Pachtzinsen« wirtschaftlich aus

Eine GmbH hatte von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Laut Mietvertrag musste die GmbH die Grundsteuer tragen. Das Finanzamt war nun der Ansicht, dass die auf die GmbH umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehört und deshalb gewerbesteuerlich hinzuzurechnen ist.

Das Finanzgericht Köln sah das anders und gab der Klage statt. Doch dem folgte der Bundesfinanzhof in der Revision nicht und hob das Urteil der Vorinstanz auf.

Der Bundesfinanzhof legte den gesetzlichen Begriff der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich aus. Hierzu gehören auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden. Ein derartiger Fall lag hier vor.

Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer, also der Vermieter. Zivilrechtlich kann die Grundsteuer allerdings auf den Mieter abgewälzt werden. Sie fließt damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich zum Teil hinzuzurechnen ist.

Das bedeutet, dass die Hinzurechnung also nicht dadurch reduziert werden kann, dass der Mieter Kosten übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert.

Quelle: BFH-Urteil vom 2.2.2022, Az. III R 65/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228764; BFH-PM Nr. 17/22 vom 21.4.2022