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Kinderbetreuungskosten: In diesen Fällen ist kein Sonderausgabenabzug möglich
Wann ist bei Kinderbetreuungskosten kein Sonderausgabenabzug möglich? Wir klären über die Grenzen zwischen Abzugsmöglichkeiten und Verbot auf.

Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei Aufwendungen für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen ist ein Sonderausgabenabzug allerdings gesetzlich ausgeschlossen. Mit dem Abzugsverbot hat sich nun der Bundesfinanzhof beschäftigt.
Wann sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abzugsfähig?
Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein. Folgende Aspekte sind hier zu beachten:
- Abzug von 80 Prozent der Betreuungsleistungen, maximal 4.800 Euro/Jahr.
- Der Abzug ist zulässig für haushaltszugehörige Kinder unter 14 Jahren (oder Behinderung, Eintritt vor dem 25. Lebensjahr, Übergangsregel 27. Lebensjahr).
- Grundsätzlich erforderlich: Rechnung und Überweisung.
- Nicht abziehbar: Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Welche Aufwendungen unterliegen dem Abzugsverbot?
Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattfinden. Zudem muss die vom Leistungserbringer während der Unterrichts- oder Kurszeit ausgeübte Aufsicht über das Kind und damit die behütende Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen (sprachlichen, musischen, sportlichen) Fähigkeiten in den Hintergrund gerückt sein.
Entsprechendes gilt für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Nicht begünstigte Aufwendungen für derartige Aktivitäten liegen daher vor, wenn …
- die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und
- dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht.
Quelle: BFH-Urteil vom 23.1.2025, Az. III R 33/24 (III R 50/17), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 248223; Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG)
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