Steuerberatung für Heilberufe
So profitieren Eltern von kindbedingten Steuerentlastungen ab 2023
Ab diesem Jahr gibt es neue kinderbedingte Steuerentlastungen. Wir erläutern, was sich beim Kindergeld, Freibeträgen und Co. geändert hat.

Erhöhung von Kindergeld und -freibetrag
Das Kindergeld steigt seit dem 1. Januar 2023 für alle Kinder auf 250 Euro pro Monat. Das Kindergeld wird daher nicht mehr mit jedem weiteren Kind aufgestockt. Dennoch erhält ein Elternpaar mit drei Kindern ab 2023 jährlich 1.044 Euro mehr Netto.
Der Kinderfreibetrag ist rückwirkend für 2022 von 2.730 Euro auf 2.810 Euro angehoben worden. Für 2023 sind gar 3.012 Euro und für 2024 exakt 3.192 Euro abzugsfähig. Bei zusammen veranlagten Ehegatten wie auch in Fällen, in denen ein Elternteil verstorben ist, nicht unbeschränkt einkommenspflichtig ist, alleinerziehend ist oder sich das Kind lediglich in einem Pflegekindschaftsverhältnis befindet, verdoppeln sich die Beträge. Der Betreuungsfreibetrag ändert sich hingegen nicht.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind erhöht sich ab dem 1. Januar 2023 von jährlich 4.008 Euro auf 4.260 Euro (plus 252 Euro). Der Zuschlag für weitere Kinder verbleibt jedoch bei den bisherigen 240 Euro jährlich. Zudem hat das BMF jüngst umfangreich zum Entlastungsbetrag Stellung bezogen und wichtige Anwendungsfragen für die Praxis geklärt. Parallel wurde das bisherige BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2017 aufgehoben.
In dem Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben) wendet die Finanzverwaltung, insbesondere die jüngsten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zum wichtigen Tatbestandsmerkmal »Alleinstehend« über die Urteilsfälle hinaus an. Bisher vertrat die Finanzverwaltung nämlich die Auffassung, dass bei der Anwendung des Splittingverfahrens der Entlastungsbetrag nicht in Abzug gebracht werden kann. Nach der Rechtsprechung des BFH kann der Entlastungsbetrag jedoch auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig parallel zum Splittingverfahren in Anspruch genommen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden:
- Jahr der Eheschließung: Entlastungsbetrag kann zeitanteilig für die Monate bis einschließlich dem Monat der Eheschließung gewährt werden;
- Jahr der Trennung: Entlastungsbetrag kann zeitanteilig ab einschließlich dem Monat des Auszugs des Ehepartners gewährt werden und
- Verwitwete Personen: Entlastungsbetrag kann zeitanteilig ab einschließlich dem Monat des Todes des Ehepartners gewährt werden,
wenn in diesen Monaten jeweils auch alle anderen Voraussetzungen vorliegen (insbesondere keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person).
Im BMF-Schreiben finden sich auch umfangreiche Ausführungen, wann eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vorliegt, die den Entlastungsbetrag ausschließt. Ist der Partner nur vorübergehend abwesend (zum Beispiel Krankenhausaufenthalt, Auslandsreise oder Auslandsaufenthalt eines Montagearbeiters), liegt weiter eine Haushaltsgemeinschaft vor. Ist die Abwesenheit aber nicht nur vorübergehend (zum Beispiel bei Abwesenheit wegen Strafvollzug, Meldung als vermisst, Auszug aus der gemeinsamen Wohnung), entfällt die Haushaltsgemeinschaft. In dem Fall kann der Entlastungsbetrag unter den übrigen Voraussetzungen gewährt werden.
Auch der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes ist zum 1. Januar 2023 gestiegen. Und zwar von jährlich 924 Euro auf jährlich 1.200 Euro. Bei nur zeitweiser Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen reduziert sich der Freibetrag anteilig. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden, können deshalb 100 Euro geltend gemacht werden.
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Doreen Rieck
Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)
Telefon: 0511 83390 -219
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