Notvertretungsrecht für Ehegatten ab 2023

Im Erkrankungsfall bekommt zukünftig der Ehepartner Befugnisse im Bereich der Gesundheitssorge für den Partner. Wir klären über die Novelle des Betreuungsrechts auf.

28. November 2022
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Ab dem 1. Januar 2023 tritt eine Reform des Betreuungsrechts in Kraft. Für den Fall, dass Ehegatten keine Regelungen zur Vertretung im Notfall (Erkrankung, Unfall) getroffen haben, wird es ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge geben (§ 1358 BGB). Dies gilt für den Fall, dass der Betroffene seine Angelegenheiten gegenüber Ärzten, Krankenkassen, Kliniken et cetera nicht selber wahrnehmen kann. Das Recht gilt für sechs Monate. Bei länger andauerndem Bedarf ist das Betreuungsgericht einzubinden.

Bisher galt:
Ehegatten oder Lebenspartner dürfen den anderen nur vertreten, wenn eine Vorsorgevollmacht für den anderen Ehegatten vorliegt, die auch die Gesundheitssorge beinhaltet oder wenn er vom Betreuungsgericht zum rechtlichen Betreuer der anderen Person bestellt wurde.

Details der Notfallregelung für Ehegatten

Die vertretende Person darf in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen. Ärzte sind in diesem Rahmen von der Schweigepflicht entbunden. Der Vertreter erhält die ärztlichen Aufklärungen, die der Erkrankte nicht selbst entgegennehmen kann und darf Behandlungsverträge abschließen. Er darf Ansprüche des erkrankten Ehegatten geltend machen (zum Beispiel bei Unfällen).

Notvertretungsrecht ist nachzuweisen

Wird bei Eintreten der Notfallsituation das Vertretungsrecht erstmals gegenüber einem Arzt geltend gemacht, so hat dieser dem vertretenden Ehegatten schriftlich mit Angabe des Zeitpunktes zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Ehegattenvertretung vorliegen. Der Vertreter hat das Schriftstück bei Vertretungshandlungen im Bereich der Gesundheitssorge im Rahmen des Notvertretungsrechts vorzulegen. Dabei sollte beachtet werden, dass die Frist nicht verlängert werden kann.

Wann gilt das Notvertretungsrecht nicht?

So bindend das Notvertretungsrecht auch scheint, es gibt zahlreiche Ausschlussgründe. Ausgenommen von dieser Regelung sind getrenntlebende Ehepartner. Aber auch, …

  • wenn dem Arzt bekannt ist, dass der Betroffene nicht wünscht, dass der andere ihn vertritt.
  • wenn es bereits eine Vorsorgevollmacht, in der der Aufgabenbereich »Gesundheitssorge« gibt.
  • wenn es einen gesetzlichen Betreuer für den Aufgabenbereich »Gesundheitssorge« gibt.

Sollte trotz Notvertretungsrecht für Ehegatten eine Vorsorgevollmacht erstellt werden?

Ja, unbedingt. Das Notvertretungsrecht stellt – wie der Name sagt – nur eine kurzfristige Lösung dar und gilt nur für die Gesundheitssorge. Die Vermögenssorge bleibt dabei weiter ungeregelt. Um sich gegenseitig umfassend im Fall von Krankheit vertreten zu können, ist die Erteilung einer Generalvollmacht angeraten, die neben dem Bereich der Gesundheitssorge auch die Vermögenssorge abdeckt. Idealerweise flankiert durch eine Patientenverfügung, in der die Person die gewünschten beziehungsweise nicht gewünschten Maßnahmen und Eingriffe für den Notfall festlegt.

Wie Sie sehen, ist es sinnvoll, sich rechtzeitig und umfassend mit seinen Vertrauenspersonen dem Thema »Vorsorge« zu widmen. Immer in der Hoffnung, dass der Notfall nie eintreten möge. Gerne beraten wir Sie ganz individuell in Fragen Ihrer Notfallvorsorge. Vereinbaren Sie bei uns Ihren ganz persönlichen Beratungstermin.

Quelle: Anwalt.de