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Offenlegung der Jahresabschlüsse: Vorerst keine Ordnungsgeldverfahren

Wer die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss verpasst, muss mit einem Ordnungsgeld rechnen. Mit Hinweis auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie wird mit dem Ordnungsgeldverfahren noch gewartet. Dieser Prozess ist automatisiert und muss nicht beantragt werden.

07. Dezember 2022
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Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2021 endete bereits am 31. Dezember 2022. Das Bundesamt für Justiz hat nun mitgeteilt, dass es vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Damit sollen angesichts der andauernden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Normaler Ablauf der Offenlegung von Jahresabschlüssen

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen.

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 Euro).

Quelle: Bundesamt für Justiz