Guido Michels
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Bislang war im Infektionsschutzgesetz nur eine Impfung durch Ärzte vorgesehen. Dies hat die neue Regierung temporär geändert im »Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19«. Demnach sollen Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte Schutzimpfungen gegen das Coronavirus bei Personen älter als 18 Jahre durchführen dürfen. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Laut dem Gesetz umfasst die Durchführung von Schutzimpfungen neben dem Setzen der Spritze auch die Anamnese, Aufklärung, Impfberatung sowie die Beobachtung im Anschluss an die Impfung und das Anwenden von Notfallmaßnahmen im Falle von akuten Impfreaktionen. Die dafür erforderlichen Kompetenzen müssen Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte in einer ärztlichen Schulung vorab erwerben. Schulungen, die Apotheker im Rahmen von Modellprojekten zur Grippe-Impfung erhalten haben, werden anerkannt.
Impfen dürfen nur die genannten Berufsgruppen. Das schließt impfende PTA ebenso aus wie die Beschäftigung anderer medizinischer Fachkräfte in der Apotheke. Vorbereitende Tätigkeiten könnten von qualifizierten Fachkräften übernommen werden. Zu Firmen zu fahren oder Hausbesuche abzustatten ist nicht zulässig, das Gesetz verlangt »geeignete Räume« zur Durchführung.
Wichtig ist es, sich vorab Gedanken um den Workflow zu machen (Empfehlung: digitale Terminabwicklung) und sich bei der Versicherung eine schriftliche Bestätigung der Risikoübernahme einzuholen. Als Honorar erhalten die Apotheken pro Person mindestens 28 Euro, die Zahlung ist umsatzsteuerbefreit und wird über die Rechenzentren abgewickelt.
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