Peggy Eichhorn
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Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde festgelegt, dass Bescheinigungen für ab dem 1. Januar 2017 zufließende Spenden in Form von schreibgeschützten Dateien übermittelt werden können. Hierzu hat sich die Finanzverwaltung nun konkreter geäußert.
Durch den Zuwendungsempfänger elektronisch an den Spender übersandte Zuwendungsbestätigungen werden anerkannt und berechtigen damit zum Sonderausgabenabzug, wenn sie dem amtlichen Muster entsprechen.
PDF-Datei zulässig
In der Regel wird dies eine schreibgeschützte PDF-Datei sein. Unerheblich ist damit, wer die Bestätigung zu Papier bringt – der Spendenempfänger wie bisher beim Briefversand oder der Spender durch den Ausdruck der übermittelten Datei. Damit eine elektronische Übermittlung möglich ist, muss der Zuwendungsempfänger seinem zuständigen Finanzamt die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen anzeigen.
Weitere Änderung geplant
Eine weitere Änderung wird kommen – die echte elektronische Zuwendungsbescheinigung. Obwohl die gesetzlichen Rahmenbedingungen bereits mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz in 2008 geschaffen worden sind, ist bis heute der genaue Zeitpunkt der Umsetzung noch nicht bekannt.
Danach kann der Spender den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, seinem für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamt die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Der Spender muss dazu dem Zuwendungsempfänger seine Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Die Spendendaten sind bis Ende Februar des folgenden Jahres zu übermitteln. Wurden der Finanzverwaltung die Spendendaten übermittelt, muss auch der Spender hiervon benachrichtigt werden. Dem Zuwendenden sind die übermittelten Daten ebenfalls elektronisch oder auf Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen und er ist auf die Datenübermittlung an die Finanzbehörde hinzuweisen.
Änderungen beim Spender
Auch beim Spender ist ab 2017 eine grundlegende Änderung eingetreten. Bisher musste die Zuwendungsbestätigung immer mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Anstelle der sogenannten Belegvorlagepflicht tritt ab 2017 die Belegvorhaltepflicht. Der Spendenbeleg ist demnach nur noch auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen. Die Bestätigung muss bis zum Ablauf eines Jahres nach Erhalt des Steuerbescheids aufbewahrt werden.
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