Laura Zeitzmann
Fax: 0511 83390 -475
E-Mail schreiben
Erst im Mai haben wir Ihnen in einem Beitrag einen Überblick gegeben, wann ein Kind eigentlich steuerlich noch ein Kind ist und somit auch der Kindergeldbezug besteht. Dass die Frage, ob es sich bei Weiterbildungsmaßnahmen um eine einheitliche Erstausbildung oder eine Zweitausbildung handelt, Dauerbrenner vor Gericht ist, haben wir dabei schon angekündigt.
Nun gab es diesbezüglich (wieder einmal) ein neues Urteil. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte zu entscheiden, ob die Weiterbildung zum Facharzt nach abgeschlossenem Medizinstudium noch Teil der Erstausbildung ist. Das Gericht entschied dagegen und führte zur Begründung aus, dass das Berufsziel des Kindes nicht das alleinige Entscheidungskriterium ist. Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung tritt hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück.
Die Facharztweiterbildung stellt keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist. Zudem handelt es sich bei der Weiterbildung zum Facharzt nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da das Kind seine Vergütung für die Tätigkeit als Arzt in Weiterbildung vorwiegend für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhält und nicht als Vergütung für die Teilnahme an einer Berufsausbildungsmaßnahme.
Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden. Wir halten Sie über den weiteren Verfahrensverlauf selbstverständlich auf dem Laufenden.
Sie möchten direkten Kontakt mit einer unserer über 30 Niederlassungen aufnehmen?
Niederlassung finden
Sie möchten über die aktuellsten Beiträge in unserem MAGAZIN und über weitere Neuigkeiten informiert werden?