Guido Michels
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Mit der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung hat die Regierung am 15. Dezember 2020 die rechtlichen Grundlagen für die Verteilung und Vergütung der Masken getroffen. Bundesbürger über 60 Jahre und vorerkrankte Personen sollen über die Apotheken mit FFP2-Schutzmasken versorgt werden. Bei rund 81 Millionen Bürgern und etwa 33 Prozent Anspruchsberechtigten müsste jede der 18 500 Apotheken statistisch etwa 1500 Personen mit Masken versorgen.
Im Dezember war für die Bevölkerung eine kostenlose Abholung von drei Masken in der Apotheke gegen Vorlage des Personalausweises und einer Eigenerklärung möglich. Dafür erhielten die Apotheken eine pauschale Zahlung über den Nacht- und Notdienstfonds. Die Höhe der Pauschale errechnete sich näherungsweise, indem man die individuelle Rx-Packungszahl des 3. Quartals 2020 mit 2,16 Euro netto (2,50 Euro brutto) multipliziert. Der Wert für eine Durchschnittsapotheke betrug rund 23.000 Euro. Die Pauschale erhielt die Apotheke unabhängig davon, wie viele Masken abgeben wurden.
Im Januar erhalten die Bürger fälschungssichere Coupons von den Krankenkassen, mit denen sie sich zwei Mal je sechs Masken aus der Apotheke holen können. Dabei müssen sie jeweils zwei Euro Eigenanteil bezahlen. Für jede Maske erhalten die Apotheken nun 5,04 Euro netto (6,00 Euro brutto) als Vergütung über die Rechenzentren. Um diese Vorgänge nachhalten zu können, sollte zwingend eine Erfassung über die EDV erfolgen. Beachten Sie die Hinweise Ihres Warenwirtschaftsanbieters.
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