Jasna Bubic-Iben
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Seit dem 1. Juli 2021 können Unternehmen an dem OSS-Verfahren teilnehmen. Hierdurch können im EU-Ausland geschuldete Umsatzsteuerbeträge zentral abgeführt werden. Die entsprechenden Umsätze werden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet. Die Steuer wird an die Bundeskasse Trier bezahlt, das BZSt leitet die Zahlungen an die entsprechenden Mitgliedstaaten weiter. Das Verfahren ist neu und es gibt noch Startschwierigkeiten.
Aktuell kommt es vor, dass Unternehmen Zahlungserinnerungen für das 3. Quartal 2021 von EU-Mitgliedstaaten erhalten, obwohl das Unternehmen seiner Zahlungsverpflichtung an die Bundeskasse Trier nachgekommen ist. Das BZSt informiert, dass die Mitgliedstaaten bereits frühzeitig informiert wurden, dass die für sie vorliegenden Zahlungen erst mit zeitlicher Verzögerung weitergeleitet werden. Allerdings haben nicht alle EU-Mitgliedstaaten ihre automatisierten Mahnläufe ausgesetzt.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) empfiehlt zunächst zu prüfen, ob die erklärte Steuer für das 3. Quartal vollständig an die Bundeskasse Trier bezahlt wurde. In diesem Fall sollte das Unternehmen dem Mitgliedstaat auf die Erinnerung hin mitteilen, dass die Zahlung bereits geleistet wurde. Das BZSt muss in der Regel über die Zahlungserinnerung nicht informiert werden.
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