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Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß

In einer Entscheidung zur Mietpreisbremse hat das Landgericht Berlin verfassungsrechtlichen Bedenken am Gesetz oder der darauf beruhenden Verordnung eine Absage erteilt. Das Gesetz sei hinreichend bestimmt und ein geeignetes Mittel gegen steigende Mieten.
Nach Auffassung des Gerichts habe das soziale Wohnraummietrecht die Aufgabe, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Vermieter und Mieter zu gewährleisten. Der rasante Anstieg von Wohnungssuchenden in Universitätsstädten und Ballungszentren habe einen punktuellen Eingriff des Gesetzgebers erforderlich gemacht, um zu starke Mietsteigerungen in angespannten Wohnungsmarktlagen für einen begrenzten Zeitraum zu verhindern. Angesichts des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums sei das Instrument der Mietpreisbremse nicht zu beanstanden.
Auch einen Verstoß gegen die im Grundgesetz verbürgte Eigentumsgarantie vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Der Eingriff sei geeignet und angemessen, um den sozialpolitisch begründeten Zweck zu erreichen, Preisspitzen in Gebieten mit hoher Wohnungsnachfrage zu verhindern. Es werde durch die Regelung zwar nicht mehr Wohnraum geschaffen, doch sei die Mietpreisbremse geeignet, eine dauerhafte Anhebung des Mietniveaus in den betroffenen Gebieten zu verhindern.
Ferner gebe das Eigentumsrecht einem Vermieter keinen Anspruch darauf, die höchstmögliche Rendite aus einem Objekt zu ziehen. Erst wenn die Wirtschaftlichkeit der Vermietung insgesamt in Frage gestellt wäre, könnte eine Verletzung des Eigentumsrechts vorliegen. Folglich sei die über die rechtlich zulässige Vergleichsmiete gezahlte Miete an den Mieter zurückzuerstatten.
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