Dr. Jutta Degenhardt
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Letzte Woche wurde vom Bundesrat das Pflegebonus-Gesetz auf den Weg gebracht. Neben speziellen Regelungen zur Bonusgewährung (maximal 550 Euro, gestaffelt, steuer- und sozialversicherungsfrei) in Pflegeeinrichtungen und Neuerungen zur häuslichen Beratung von Pflegebedürftigen enthält der Entwurf auch zwei für Apotheken bedeutsame Regelungen.
Einnahmen aus Tätigkeiten in Corona-Impfzentren nach § 130 SGB IV als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker werden auch über den 31. Mai 2022 von Beiträgen zur Sozialversicherung freigestellt.
Mit einem neuen Paragraphen 20c im Infektionsschutzgesetz werden die öffentlichen Apotheken in die »Regelversorgung« bei den Grippeschutzimpfungen aufgenommen. Voraussetzung ist die Teilnahme an einer ärztlichen Schulung mit definierten Inhalten. Corona-Schulungen werden dabei anerkannt.
Das Honorar und der Abrechnungsweg für die Dienstleistung »Durchführung Grippeschutzimpfung« wird nach § 132e durch die Spitzenverbände der Kassen und der Apotheker noch zu verhandeln sein. Anpassungen im Apothekengesetz (§ 21) und der Apothekenbetriebsordnung (bes. § 1a, 2, 35a) regeln die rechtlichen Details. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Durchführung der Grippeschutzimpfung durch Apotheker auch außerhalb des Modellvorhabens nach § 132j SGB V als umsatzsteuerbefreite Heilbehandlung einzuordnen ist.
Das Pflegebonus-Gesetz tritt – von wenigen Passagen abgesehen – sofort in Kraft.
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