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Steuerfreie Corona-Prämie für geleistete Überstunden

Vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 können Arbeitgeber eine steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz bis zu 1500 Euro an ihre Mitarbeiter zahlen. Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Hier stellte sich nun die Frage, ob diese Bedingung erfüllt ist, wenn durch den Arbeitnehmer in der Vergangenheit geleistete Überstunden gekürzt werden? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.
Das Bundesfinanzministerium vertritt hier folgende Ansicht: Die Steuerfreiheit ist zu bejahen, wenn vor dem 1.3.2020 kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand, also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben war. Verzichtet der Arbeitnehmer zugunsten einer Corona-Prämie auf einen Freizeitausgleich von Überstunden beziehungsweise werden die Überstunden gekürzt, ist das Kriterium »zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn« erfüllt.
Weiterführender Hinweis
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde kürzlich die ursprünglich bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung bis zum 30.6.2021 verlängert. Der Höchstbetrag je Arbeitnehmer beträgt aber unverändert 1500 Euro. Die Anpassung führt also nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1500 Euro steuerfrei zusätzlich zu einem in 2020 steuerfrei gewährten Betrag von 1500 Euro ausgezahlt werden können. Da es sich um einen Freibetrag handelt, muss jeder Euro, der den Freibetrag übersteigt, versteuert werden.
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