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Steuerliche Behandlung von Negativzinsen
Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen die negativen Einlagezinsen keine Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz dar. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag (801 Euro bei Einzelveranlagung und 1602 Euro bei Zusammenveranlagung) erfasst sind.
Handelt es sich jedoch um Anlageprodukte mit gestaffelten Zinskomponenten (Staffelzinsen), ist die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Die Folge: Bei einer insgesamt positiven Verzinsung dürfen die Negativzinsen mit den positiven Zinsen steuersparend saldiert werden.
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