Doreen Rieck
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Seit dem 1. Januar ist die Überlassung von betrieblichen (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass das Fahrrad zusätzlich zum Arbeitslohn überlassen wird. Sofern die Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt, ist die Steuerfreiheit nicht gegeben. Bei der Gehaltsumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Arbeitslohns und erhält dafür einen Sachbezug.
Die Möglichkeit der steuerfreien Überlassung eines Fahrrads ist laut Gesetz zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Es existiert jedoch bereits ein Gesetzentwurf, welcher die Verlängerung der Steuerfreiheit bis zum Ablauf des Jahres 2030 vorsieht.
Achtung: Eine steuerfreie Überlassung ist nicht möglich, wenn es sich um ein Elektrofahrrad handelt, welches als Kfz einzuordnen ist (> 25 km/h). In diesem Fall gelten die Regelungen für Dienstwagen. Hierbei hat der Arbeitnehmer für die private Nutzung des Kfz monatlich 1 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung (brutto) des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers als geldwerten Vorteil zu versteuern. Sofern die Überlassung erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 erfolgt, wird nur die hälftige unverbindliche Preisempfehlung zugrunde gelegt.
Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung
Wird das (Elektro-) Fahrrad nicht zusätzlich zum Arbeitslohn, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überlassen, ergeben sich dennoch steuerliche Vorteile. Denn die umgewandelte Leasingrate ist meist höher als der zu versteuernde geldwerte Vorteil. Der geldwerte Vorteil beträgt ab dem 1. Januar 2019 bei Überlassung 1 Prozent der hälftigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers.
Überlassung eines Elektrofahrrads ab dem 1. Januar 2019
Steuerpflichtiger Arbeitslohn vorher: 2500 Euro
abzüglich Gehaltsumwandlung 100 Euro (Leasingrate)
= 2400 Euro
zuzüglich geldwerter Vorteil (6000 Euro x 50 Prozent= 3000 Euro x 1 Prozent) = 30 Euro
Steuerpflichtiger Arbeitslohn neu
= 2460 Euro
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