Franz Nicolas Keil
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Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Durchführung von Impfungen gegen das Coronavirus umsatzsteuerfrei. Welche Voraussetzungen dies sind und was es zu beachten gilt, haben wir für Sie zusammengefasst.
Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die dazugehörigen Impfberatungen, welche von Apothekern erbracht werden, sind seit dem 12. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2022 umsatzsteuerfrei. Zumindest, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
Die weiteren Vergütungen, welche unter § 6 der Coronavirus-Impfverordnung fallen, sind nicht von der Steuer befreit. Dazu zählen beispielsweise die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats sowie Nachtragungen einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus in einem Impfausweis. Dies gilt zumindest in den Fällen, bei denen die Leistungen für eine Person erbracht werden, welche von dem jeweiligen Leistungserbringer der Nachweiserstellung nicht auch gegen SARS-CoV-2 geimpft worden ist. Das Bundesministerium für Finanzen begründet dieses Vorgehen damit, dass diese Tätigkeit reinen Dokumentationszwecken dient.
Bei Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Corona-Schutzimpfungen in Ihrer Apotheke wenden Sie sich gerne an Ihren persönlichen Berater.
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