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Wird für das Jahr 2022 eine zu versteuernde Vorabpauschale bei Fonds erhoben?

Wegen des negativen Basiszinses wird (wie bereits im Jahr 2021) auch für das Jahr 2022 keine zu versteuernde Vorabpauschale erhoben. Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Da der Basisertrag wegen des negativen Basiszinses negativ ist, ist eine Unterschreitung des Basisertrags nicht möglich. Darauf hat aktuell das Bundesfinanzministerium hingewiesen.
Wie wird die Vorabpauschale ermittelt?
Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu versteuern. Die Vorabpauschale für das Jahr 2022 gilt beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahrs (also am 2. Januar 2023) als zugeflossen.
Die Vorabpauschale für das Jahr 2022 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 3. Januar 2022 zu ermitteln, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten ist. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Anhand der Zinsstrukturdaten hat die Deutsche Bundesbank einen Wert von -0,05 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.
Quelle: BMF-Schreiben vom 7.1.2022, Az. IV C 1 - S 1980-1/19/10038:005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227283
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